Strafprozessrecht
3. Opferrechtsreformgesetz
Am 30.12.2015 ist das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) v. 21.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I. S. 2525). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU v. 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl L 315 v. 14.11.2012, S. 57). Soweit die Richtlinie erweiterte Informationsrechte des Verletzten vorsieht, sind diese – wie schon die bestehenden Verletztenrechte – in den Vorschriften der §§ 406d ff. StPO zu finden. Wichtige Neuerungen sind zudem die erweiterten Informationsrechte des Verletzten bei Anzeigeerstattung nach § 158 StPO und die Aufnahme der Schutzbedürftigkeit des Verletzten in die die Vernehmung des Zeugen betreffende Vorschrift des § 48 StPO. Schließlich soll die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass genommen werden, die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung in der StPO zu verankern. Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in den §§ 406f und 406g StPO an.
Berufsrecht der Anwaltschaft
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
Am 31.12.2015 bzw. 1.1.2016 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Mit dem Gesetz soll die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich geregelt werden. Hintergrund sind die Urteile des Bundessozialgerichts v. 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R), nach denen für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Die Neuregelung soll nun eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt ermöglichen, sieht aber ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs vor.
Quelle: BR-Drucks 278/15; Internetseite des BMJV – www.bmjv.de
Luftverkehrsrecht
Etihad Airways kann Code-Share-Flüge mit Air Berlin weitgehend fortsetzen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 15.1.2016 – 7 ME 4/16)
Der 7. Senat des Niedersächs. OVG hat am 15.1.2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Etihad Airways seine umstrittenen Code-Share-Flüge mit Air Berlin im Winterflugplan 2015/2016 weitgehend fortsetzen kann. Das Luftfahrtbundesamt hatte im Oktober 2015 über 50 von Etihad beantragte Flugverbindungen von und zu deutschen Flughäfen genehmigt, hinsichtlich weiterer 31 Flugverbindungen die Genehmigung jedoch nur befristet bis zum 15.1.2016 erteilt. Für 26 dieser Flüge mit Auslandszielen sei die Genehmigung auch für die restliche Dauer des Winterflugplans zu erteilen. Es bestünden hinreichend gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Auffassung, dass Etihad Airways – neben der Bedienung der Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg – auch berechtigt sei, Auslandsflüge von und zu den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg im Wege des Code-Sharing durchzuführen. Dafür spreche die Niederschrift über die zwischen den Repräsentanten der Bundesrepublik und der Vereinigten Arabischen Emirate getroffenen bilateralen Vereinbarungen vom 14./15.6.2000 ("Agreed Minutes and Revised Route Schedule").
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächs. Oberverwaltungsgerichts v. 15.1.2016
Zivilprozessrecht
Bekanntmachung zu § 115 (PKHB 2016)
Am 1.1.2016 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016 – PKHB 2016) vom 8.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 2357). Sie führt die Beträge auf, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind. Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO abzusetzende Betrag demnach 213 EUR und der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner abzusetzende Betrag 468 EUR. Weitere Einzelheiten und die übrigen maßgeblichen Beträge können dem Wortlaut der Verordnung entnommen werden.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 2/2016, S. 62