1) Da ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis den Willen der Beteiligten voraussetzt, eine Bindung hinsichtlich der Übernahme der "Verbindlichkeit" einzugehen (vgl. BGH NJW 1971, 1404), sind getroffene Vereinbarungen allein dem außerrechtlichen Bereich zuzuordnen, bei denen ein gewollter Rechtsbindungswille nicht zugrunde liegt. Übernommene Gefälligkeiten des Alltagslebens, denen Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft zugrunde liegen, bieten keinen Anlass, einen geäußerten Willen des eine Leistung Versprechenden anzunehmen, eine Rechtsbindung herbeizuführen und damit bei einer Schlechterfüllung seine vertragliche Haftung zu begründen (§ 280 BGB). Selbst eine unter §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB fallende Sonderverbindung besteht nicht (vgl. Heinrich, in: Festschrift Canaris S. 421). Aus Billigkeitsgründen nimmt die Rspr. aber in Ausnahmefällen eine Rechtsbindung an, wenn etwa erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH NJW 2009, 1141).
2) Bedeutsamstes Problem der Gefälligkeitsverhältnisse ist die Haftung des Gefälligen, der bei der Wahrnehmung der Gefälligkeit dem Begünstigten einen Schaden zufügt. Zwar scheiden für die Haftungsfrage die §§ 280, 241 BGB aus, aber die den Gefälligen in gleicher Weise beschwerlichen Ansprüche aus Deliktsrecht und bei Einsatz im Kfz-Bereich aus §§ 7, 18 StVG sind anwendbar. Die Rspr. verneint sowohl eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz als auch in Anlehnung an §§ 708, 1359, 1464 ein maßgebliches erforderliches Verschulden in eigenen Angelegenheiten (vgl. BGH NJW 1959, 1221; BGH NJW 1992, 2475; BGH NJW 1967, 558; BGH NJW 1974, 212) und einen vertraglichen Haftungsausschluss wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzung (vgl. BGH NJW 1966, 907). Allerdings kann ein in der Entscheidung nicht angesprochener stillschweigender Haftungsverzicht des Eigentümers eines Kfz gegenüber einem "Gefälligen" vorliegen, wenn der Eigentümer ein besonderes Interesse daran hatte, dass sich der "Gefällige" für den etwa angetrunkenen Eigentümer als Fahrer zur Verfügung stellte und es hierbei zu einem von dem Gefälligen verursachten Sachschaden an dem Pkw kam (vgl. BGH VersR 1978, 625; BGH VersR 1980, 385; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1850). Diese aus Billigkeitsgründen angenommenen Haftungsprivilegierungen und Befreiungen beruhen auf der Würdigung der besonderen Übernahme der Gefälligkeit, die die spätere Inanspruchnahme durch den Eigentümer, der aus einer Notlage befreit wurde, geradezu als treuwidrig erscheinen lässt.
Gleichgestellt werden diesen angenommenen Haftungsbeschränkungen die Fälle der Ablösung des Halters auf einer Urlaubsfahrt durch den Gefälligen am Steuer und eine dabei verschuldete Herbeiführung eines Unfalls (vgl. BGH NJW 1979, 614).
3) Die beiden bedeutsamsten Fallgruppen der Schadensherbeiführung durch den "Gefälligen" sind Schäden bei der Benutzung des Pkw des Begünstigten und Schäden bei der uneigennützigen und unentgeltlichen Hilfe gegenüber abwesenden Nachbarn.
Sind Schäden am Pkw nicht vollkaskoversichert, setzt sich der Helfende großen Haftungsrisiken aus, da im Allgemeinen die oben dargestellten Gründe für die Annahme seiner Haftungsprivilegierung nicht vorliegen werden.
Damit bestand für die Bekl. keine Chance, zu ihren Gunsten eine Haftungsprivilegierung anzunehmen.
4) Die offensichtlich häufig vorkommenden Fälle der Schadenszufügung bei gefälligkeitshalber übernommener Hilfe zugunsten eines Nachbarn haben nach Erlass des Urteils des OLG Celle zu einer Klärung von Streitfragen bei der Beurteilung solcher Gefälligkeitsverhältnisse durch den BGH geführt (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 467/15) geführt. Der gefällige Schädiger und Bekl. des fehlenden Rechtsstreites hatte es während des Kuraufenthaltes des Nachbarn gefälligkeitshalber übernommen, dessen Haus zu versorgen. Wesentlicher Teil dieser Tätigkeit war die Bewässerung des Gartens. Nach der Bewässerung des Gartens drehte der Gefällige die am Gartenschlauch befindliche Spritzdüse zu, unterließ es aber, die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch durch Schließen des Außenwasserhahns zu schließen. Der durch die fortlaufende Wasserzufuhr aufgeblähte Schlauch löste sich in der folgenden Nacht aus der Düse, so dass Wasser austrat und in das Untergeschoß des benachbarten Gebäudes floss. Der Gebäudeversicherer des Nachbarn regulierte den Schaden und nahm Regress bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Daraufhin machte die klagende Gebäudeversicherung den auf sie nach ihrer Ansicht übergegangenen Schadensersatzanspruch des Nachbarn in Höhe ihrer Zahlungen von ca. 11.700 EUR geltend.
Das LG gab der Klage statt, das BG (OLG Koblenz VersR 2016, 124 mit Anm. Makowski) verneinte den Klageanspruch. Die Revision der klagenden Haftpflichtversicherung führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der BGH nahm zur Begründung seiner Entscheidung zunächst an, dass ein Gefälligkeitsverhältnis ohne einen Rechtsbindungswillen des hi...