[11] "… 1. Das BG hat zutreffend ausgeführt, dass die Bekl. auch nach dem Anerkenntnis der Leistungspflicht ohne ausdrücklichen Vorbehalt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ zur erneuten Prüfung berechtigt ist, ob die Versicherte i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 BB-BUZ eine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Es hat angenommen, dass das Schreiben der Bekl. v. 21.5.2010 den formellen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügt. Dagegen wendet sich die Revision – zu Recht – nicht."
[12] 2. Sie rügt aber mit Erfolg, dass die materiellen Voraussetzungen für die Leistungseinstellung nach den bisherigen Feststellungen nicht erfüllt sind.
[13] a) Im Rahmen der in § 6 Abs. 1 S. 1 BB-BUZ vorgesehenen Nachprüfung der Berufsunfähigkeit kann die Bekl. nach § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ auch erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i.S.v. § 2 BB-BUZ ausübt. Selbst wenn – wie die Revisionserwiderung meint – § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 BB-BUZ eine abstrakte Verweisungsklausel mit Verweisungsverzicht bei Nichtausübung der Verweisungstätigkeit enthält, gilt dies nach dem für die Auslegung von AVB maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen VN nicht für die hier in Rede stehende Nachprüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
[14] Die Regelung des Nachprüfungsverfahrens in § 6 Abs. 1 BB-BUZ steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 BB-BUZ (vgl. Senat VersR 2000, 171 unter I 3 a zu § 7 Abs. 1 BB-BUZ entsprechend § 7 BB-BUZ 1975). Mit § 6 Abs. 1 S. 1 BB-BUZ wird dem VR das Recht eröffnet, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Ein Fortbestehen der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass eben dieser Tatbestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat. Wann und unter welchen Voraussetzungen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit – und damit der Versicherungsfall – eintritt, ergibt sich aber nicht aus § 6 BB-BUZ, sondern allein aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 BB-BUZ und den ihr zu entnehmenden Maßstäben. Schon aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass der Begriff Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 6 BB-BUZ inhaltlich deckungsgleich ist; § 6 BB-BUZ betrifft allein die Nachprüfung eines Tatbestands, dessen Voraussetzungen mit der Definition von Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 BB-BUZ vorgegeben sind. … Allerdings enthält § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ – anders als etwa § 7 Abs. 1 BB-BUZ 1975 – hinsichtlich der Verweisung eine ausdrückliche Regelung, die nicht vollständig mit § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 BB-BUZ übereinstimmt. § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ ermöglicht dem VR grds. nur die Nachprüfung, ob die versicherte Person eine andere vergleichbare – Tätigkeit i.S.v. § 2 BB-BUZ tatsächlich ausübt. Etwas anderes gilt nach § 6 Abs. 1 S. 3 BB-BUZ, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch nicht oder nicht mehr berufstätig war; dann kann der VR außerdem erneut prüfen, ob die versicherte Person eine Tätigkeit i.S.v. § 2 BB-BUZ ausüben kann. Abgesehen von diesem Sonderfall ist dem VR im Nachprüfungsverfahren gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ nur eine konkrete Verweisung auf eine andere Tätigkeit eröffnet, nicht aber eine abstrakte Verweisung, wie sie in § 2 Abs. 1 S. 1 BB-BUZ geregelt ist. Ein Wegfall der Berufsunfähigkeit wegen Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit setzt somit im Nachprüfungsverfahren voraus, dass der Versicherte diese tatsächlich ausübt.
[15] b) Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere ausgeübte Tätigkeit kommt nach dem für den VN erkennbaren Sinnzusammenhang zwischen § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ und § 2 BB-BUZ auch nach einem Leistungsanerkenntnis nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 BB-BUZ der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senat VersR 2010, 1023 Rn 11; r+s 2003, 164 unter II 1; VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).
[16] Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalls die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der b...