OWiG § 47; StVO § 3; StPO § 261
Leitsatz
Solange die PTB die im Raum stehenden Fragen zu Zweifeln an einem konkreten Messgerät nicht hinreichend beantwortet, ist dem Gericht eine Entscheidung über den zugrunde liegenden Tatvorwurf nicht möglich.
AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15
Sachverhalt
Der Betr. wurde mit Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, die mit einer Geldbuße von 80 EUR geahndet werden sollte. Das AG Mannheim hat das Bußgeldverfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält.
2 Aus den Gründen:
"Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS 629690 – 231291 239. Diese Messmethode hat unter anderem das OLG Karlsruhe mit Beschl. v. 24.10.2014 – 2 (7) SsBs 454 14 – als so genanntes standardisiertes Messverfahren bezeichnet. Es ergäbe sich jedenfalls dann kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, wenn sich aus der Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der Berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergäbe."
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge Dr. F. von der Herstellerfirma.
Allgemein wird angenommen, dass ein standardisiertes Verfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dass Abweichungen bei der Referenzstrecke der PTB in einem Größenbereich von +/- 3 Prozent vorkommen können, gab der Sachverständige Dipl. Phys. K. bekannt. Zu dem Ergebnis, dass bei der hier konkret zu beurteilenden Messreihe in der Spitze eine Abweichung von 5,57 Prozent vorn Messwert zum Nachteil des gemessenen Fahrzeugs vorkam, bestätigte der Sachverständige Dipl.-Ing. B. Jedenfalls war ursprünglich wohl angedacht, eine (neue) Messmethode gerichtlich einer Überprüfung zuzuführen und im Falle, sie bewähre sich im Alltag, die Beweisaufnahme nur noch im reduziertem Umfang zu verlangen. Daraus wurde mit Einführung der Digitalisierung und dem herbeigeführten Mangel an Plausibilisierungsmöglichkeiten, beispielsweise den Annullierungsraten, ein System eingeführt, dass dem Betr. eine Beweislastumkehr verbunden mit einer Beweismittelmittelzugangsverhinderung gleichkommt.
Dies gilt jedoch nicht nur für den Betr., sondern auch für den Richter. Er sieht sich einer Situation gegenüber, die ihm bei einem standardisierten Verfahren eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Er selbst kann nur auf die Arbeit der PTB vertrauen, denn “mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.‘ Dann jedoch gilt nach OLG Karlsruhe, dass eine nähere Überprüfung nur geboten ist, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht, noch in der Regel der Betr. und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme. Dies verschärft sich noch, folgt man dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 26.8.2016 – 2 Ss OWi 589/16), dass der einzelne Betr. aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe habe. Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung eben jener zeigen, so die bereits beschriebenen Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze. Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus.
Nach Auffassung vieler OLG gibt die Prüfung und Zulassung durch die PTB die Sicherheit, dass eine zuverlässige Messung erfolgt. Es gibt jedoch Umstände, die den Sachverständigen Dipl. Phys. K. zu keiner Antwort auf die Frage veranlasste, ob angesichts dieser noch zu erörternden Umstände er die Korrektheit der Messwertbildung bejahen könnte. Die Messwertbildung findet dergestalt statt, dass die vom LIDAR-Messwertaufnehmer aufgenommenen Rohdaten im Messrechner zunächst als einzelne Objektpunkte zu Objekten, also Fahrzeugmodellen gebündelt werden. Sie werden innerhalb des Messbereichs verfolgt, um die Fahrzeuggeschwindigkeit zu ermitteln. Für jedes Fahrzeug ergibt sich dabei als Geschwindigkeitsmesswert eine mittlere Geschwindigkeit im Messbereich. Dabei sind die Objektpunkte gemessene Werte, die Entfernungswerte der daraus gebildeten Objekte berechnete Werte.
Der implantierte Messalgorithmus, über den die Messwertbildu...