In einem Rechtsstreit darf einem VR eine Verweisung nicht mit der Begründung versagt werden, neu erworbene Fähigkeiten seien erst in einem Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – IV ZR 502/15

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