In einem Rechtsstreit darf einem VR eine Verweisung nicht mit der Begründung versagt werden, neu erworbene Fähigkeiten seien erst in einem Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – IV ZR 502/15
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