Hieran anknüpfend geht Müller davon aus, dass mit Entschädigungsbeträgen im Rahmen dieser Größenordnung zu rechnen ist, zumal die Gesetzesbegründung ja auch erkennen lässt, dass ein Anspruch auf Entschädigungsgeld in moderater Höhe entstehen soll.
Auch Wagner orientiert sich an dem vom Gesetzgeber angeführten Betrag i.H.v. 10.000 EUR, sieht in dieser Summe aber sogleich nicht den Durchschnitt, sondern angesichts der erheblichen Auswirkung des Verlustes einer eng verbundenen Person die Untergrenze. Dies soll zumindest für die im Gesetz genannten Fälle einer engen Verbindung mit dem Verlust eines Kindes, Ehegatten oder Lebenspartners gelten. Außerhalb dieses Kernbereichs persönlicher Nähebeziehungen wäre dann an geringere Beträge im Rahmen von 5.000–10.000 EUR als Durschnitt zu denken. Die Obergrenze für ein Hinterbliebenengeld sieht er in der Höhe, bei welcher die Schockschadenrechtsprechung einsetzt und geht insoweit von einer Größenordnung von 20.000 EUR aus. Innerhalb dieses Korridors wäre dann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Betrag der angemessenen Entschädigung zu bestimmen.
Jäger weist in diesem Kontext allerdings zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung zu Schockschäden im Regelfall derartige Größenordnungen häufig gar nicht erreicht. Ein zugesprochenes Schmerzensgeld wird nach seiner Ansicht häufig zwischen 5.000–20.000 EUR von den Gerichten ausgeurteilt, wobei ein Betrag, der höher als 10.000 EUR wäre, nur in seltenen Fällen das Ergebnis sein dürfte. Diesen (scheinbaren) Widerspruch zwischen den Erwägungen des Gesetzgebers und der bisher entwickelten Rechtsprechung zur Höhe eines Schmerzensgeldes bei einem Schockschaden nimmt er sodann zum Anlass, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gar nicht gewollt habe, dass ein Hinterbliebenengeld hinter den Beträgen der Schockschadenrechtsprechung zurücksteht bzw. dies nicht mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren wäre. Angesichts der doch deutlichen Positionierung des Gesetzgebers und seinem Hinweis zu einem Aufgehen des Hinterbliebenen Geldes vermag diese Einschätzung allerdings weniger zu überzeugen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass beispielsweise nach den Hinweisen von Fechner davon auszugehen ist, dass in der Diskussion um die Begründung des Gesetzes – insb. von der SPD-Fraktion – auch mögliche Beträge in einer Größenordnung von 30.000–60.000 EUR angesprochen worden sind, ein derart hoher Entschädigungsbetrag aber nicht mehrheitsfähig gewesen ist und daher auch in der Gesetzesbegründung nicht übernommen wurde.
Vor diesem Hintergrund wird auch mit guten Gründen vertreten, die Ersatzbeträge unterhalb des Betrags von 10.000 EUR anzusetzen. Denn die Begründung des Gesetzgebers stellt ja erst einmal auf die üblichen Schmerzensgeldbeträge nach der Schockschadenrechtsprechung ab. Zur Höhe dieser Entschädigung findet sich beispielsweise vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft folgender Hinweis:
Zitat
"Im Rahmen der Schockschadenregulierung zahlen Haftpflichtversicherer in der Regel Beträge von 3000–5000 EUR. Diese Zahlen erfolgen in den allermeisten Fällen einvernehmlich außergerichtlich."
Quaisser geht vor diesem Hintergrund konsequent davon aus, dass im Regelfall ein Hinterbliebenengeld in einer Größenordnung von 3.000–5000 EUR liegen sollte, um insb. auch dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass diese Entschädigung hinter den Beträgen zurückbleiben soll, welche die Rechtsprechung bisher für Schockschäden entwickelt hat. Diesen Gesichtspunkt hebt auch Steenbuck hervor, der mithin ebenso folgerichtig einen Betrag als Hinterbliebenengeld für den Regelfall als angemessen erachtet, der zumindest unterhalb von 10.000 EUR liegt.