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zfs 2/2018, Das Hinterbliebenengeld bei Unfällen im Stra ... / 2. Auffassungen in der Literatur

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Hieran anknüpfend geht Müller davon aus, dass mit Entschädigungsbeträgen im Rahmen dieser Größenordnung zu rechnen ist, zumal die Gesetzesbegründung ja auch erkennen lässt, dass ein Anspruch auf Entschädigungsgeld in moderater Höhe entstehen soll.[30]

Auch Wagner orientiert sich an dem vom Gesetzgeber angeführten Betrag i.H.v. 10.000 EUR, sieht in dieser Summe aber sogleich nicht den Durchschnitt, sondern angesichts der erheblichen Auswirkung des Verlustes einer eng verbundenen Person die Untergrenze. Dies soll zumindest für die im Gesetz genannten Fälle einer engen Verbindung mit dem Verlust eines Kindes, Ehegatten oder Lebenspartners gelten. Außerhalb dieses Kernbereichs persönlicher Nähebeziehungen wäre dann an geringere Beträge im Rahmen von 5.000–10.000 EUR als Durschnitt zu denken. Die Obergrenze für ein Hinterbliebenengeld sieht er in der Höhe, bei welcher die Schockschadenrechtsprechung einsetzt und geht insoweit von einer Größenordnung von 20.000 EUR aus. Innerhalb dieses Korridors wäre dann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Betrag der angemessenen Entschädigung zu bestimmen.

Jäger weist in diesem Kontext allerdings zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung zu Schockschäden im Regelfall derartige Größenordnungen häufig gar nicht erreicht. Ein zugesprochenes Schmerzensgeld wird nach seiner Ansicht häufig zwischen 5.000–20.000 EUR von den Gerichten ausgeurteilt, wobei ein Betrag, der höher als 10.000 EUR wäre, nur in seltenen Fällen das Ergebnis sein dürfte.[31] Diesen (scheinbaren) Widerspruch zwischen den Erwägungen des Gesetzgebers und der bisher entwickelten Rechtsprechung zur Höhe eines Schmerzensgeldes bei einem Schockschaden nimmt er sodann zum Anlass, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gar nicht gewollt habe, dass ein Hinterblie...

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