Überzeugend dürfte es daher auch sein, die angemessene Entschädigung in Form eines Hinterbliebenengeldes konsequent geringer als die Beträge im Rahmen der Schockschadenrechtsprechung anzusetzen. Dies entspricht auch dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Zugleich ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es den "Durchschnittsbetrag" nicht geben kann, sondern eine Bandbreite allein zu überzeugen vermag. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, eine möglichst große Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten.
1. Beibehaltung der bisherigen Werte
Der Gesetzgeber hat sich insoweit dafür entschieden, die Entwicklung eines solchen Rahmens der Literatur und Rechtsprechung zu überlassen und sein Hinweis, dass die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Werte einen Orientierungspunkt geben, zeigt zugleich, dass aus seiner Sicht keine wesentliche Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge erforderlich ist. Seine eigene (ohnehin nicht mit konkreten Fundstellen belegte) rein beispielhafte Berechnung mit einem Wert von 10.000 EUR kann allerdings nur einen möglichen Anhaltspunkt bieten.
2. Unterscheidung innerhalb der "Schockschäden"
Wenn die Schockschadenrechtsprechung als möglicher Vergleichsmaßstab herangezogen wird, ist zu beachten, dass dieser unterschiedliche Verletzungsfolgen auf psychischem Gebiet zugrunde liegen können. Üblicherweise wird bei derartigen Beeinträchtigungen insb. zwischen einer Anpassungsstörung, die in der Regel nach mehreren Monaten bzw. spätestens zwei Jahren restlos abklingt und schwerwiegendere Folgen wie etwa einer posttraumatischen Belastungsstörung, die bei mehrere Jahre bestehen oder gar dauerhaft anzunehmen sein kann, unterschieden. Beispielhaft wird bei einer Anpassungsstörung nebst depressiver Episode als Schockschaden durch Nachricht vom Unfalltod des Ehepartners in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ein Betrag i.H.v. 3000 EUR –5.000 EUR für angemessen erachtet. Das Schmerzensgeld steigt allerdings in dem Fall an, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung in formeller posttraumatischen Belastungsstörung verursacht worden ist: So wird bei einer PTBS in Zusammenspiel mit einer Unfallneurose und einer eigenen Gehirnerschütterung oder aber beispielsweise einer PTBS während des Begleitens des schmerzvollen Todesweges des Sohnes über mehrere Monate schon ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR zugesprochen. Und treffen gar eine PTBS, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung zusammen wird auch schon ein Betrag i.H.v. 15.000 EUR erreicht. Dass insoweit aber ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Tatrichters besteht zeigen weitere Urteile, die bei vergleichbaren Sachverhallten mit einer PTBS ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zum Gegenstand gehabt haben. Und dass neben der erlittenen PTBS auch das besondere Leid bei einem äußerst schmerzvollen Verlust bei der Bemessung der Höhe eine Rolle spielt zeigt der tragische Fall, bei dem ein Vater alle drei Kinder bei einem einzigen fremdverschuldeten Unfall verloren und aufgrund dessen schwerste psychische Beeinträchtigungen erlitten und dafür ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR erhalten hat.
3. Bemessungsrahmen von 3.000–10.000 EUR
Wenn diese Rechtsprechung berücksichtigt wird ist Folgendes festzuhalten: Da es bei dem Hinterbliebenengeld nicht auf eine eigene Verletzung ankommt dürfte im Regelfall die Bemessung eines Schmerzensgeldes bei einem Schockschaden, der sich im Bereich einer Anpassungsstörung oder vergleichbaren Beeinträchtigung befindet, als mögliche Obergrenze heranzuziehen sein. Dies wäre erst einmal der Bereich von 3.000 bis zu 5.000 EUR. Allerdings zeigt die zitierte Rechtsprechung zu Schockschäden auch, dass gerade aufgrund des Umfanges einer erlittenen Beeinträchtigung eine ganz erhebliche Bandbreite eröffnet sein kann. Es dürfte sich daher anbieten, einen Rahmen für eine Entschädigung bei einem Hinterbliebenengeld von 3.000–10.000 EUR anzunehmen, bei dem sich alles Weitere aus den Umständen des Einzelfalls ergibt. Im Regelfall dürfte dabei ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 3.000–5.000 EUR angemessen sein, um auch die gebotene Abgrenzung zu schwerwiegenderen Schockschäden zu ermöglichen. Je nach den weiteren Kriterien des Einzelfalls dürfte aber auch eine Verdoppelung dieser Beträge in Betracht kommen. Die Höhe von bis 10.000 EUR oder auch in einem besonderen Ausnahmefall ein angemessener Betrag darüber hinaus sollte aber nur in den Fällen schwersten Leidens eröffnet sein.
4. Sonderfall: Mehrere getötete Personen
Komplexer wird der Fall, wenn ein H...