" … Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung steht dem Kl. nicht zu. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag mit dem Umfang Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko für das Fahrzeug, das durch den vorgetragenen und von der Ehefrau des Kl. als Zeugin so bestätigten Unfall beschädigt worden ist. Allein daraus folgt aber keine Eintrittspflicht für den hier streitgegenständlichen Unfall, bei dem ein Anhänger gegen das Fahrzeug, von dem er gezogen worden ist, gestoßen ist. Die Leistung ist für derartige Unfälle ausgeschlossen. Das folgt aus den hier anzuwendenden AKB."
Da der Kl. vorträgt, niemals für den Vertrag geltende Versicherungsbedingungen übersandt erhalten zu haben, und da die Bekl. Beweis dafür, dass der Kl. geltende AKB doch ausgehändigt erhalten hat oder dass diese dem Kl. auf sonstige Weise zugegangen sind, nicht angetreten hat, lässt sich nicht feststellen, dass bestimmte AKB hier vereinbart worden sind. Denn Versicherungsbedingungen, die dem VN vor Vertragsschluss nicht übermittelt werden, werden nach § 7 VVG i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Da sich allein aus dem Versicherungsschein und auch aus der Tatsache des Bestehens eines Versicherungsvertrags keinerlei Regelungen in Bezug auf den Inhalt des Versicherungsverhältnisses ergeben und dann nicht einmal zu ersehen ist, wofür die Bekl. überhaupt eintrittspflichtig wäre, müssen die beiderseitigen Rechte und Pflichten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung definiert werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat sich an den Grundsätzen des § 306 Abs. 2 BGB zu orientieren. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat eine Vertragslücke in der Weise zu füllen, wie es die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen (!) Interessen vereinbart hätten. In Ermangelung von gesetzlichen Vorschriften führt das hier dazu, dass Versicherungsbedingungen heranzuziehen sind, die üblich sind und von denen beide Seiten auch Kenntnis erlangen können oder hätten erlangen können (s. auch Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. Einleitung, Rn 41 ff.). Einer Marktforschung dahin, wie viele VR gleichlautende Klauseln verwenden und welche AKB am Markt üblich sind, bedarf es dafür nicht. Vielmehr ist dafür auf das Bedingungswerk abzustellen, das von der Deutschen Versicherungswirtschaft als unverbindlich empfohlen worden ist (Stiefel/Maier, Einleitung Rn 4). Bei diesen Bedingungen handelt es sich um die AKB 2008, wie sie bei Stiefel/Maier abgedruckt sind. Diese enthalten unter A. 2.3.2 eine Eintrittspflicht für Unfälle und einen Ausschluss für Betriebsschäden und insb. für Schäden zwischen Anhänger und Zugfahrzeug.
Entgegen der Ansicht des Kl. und auch des AG kann die Anwendung der Versicherungsbedingungen nicht auf einzelne Klauselteile beschränkt werden und es können auch nicht einzelne Klauseln von der Geltung ausgeschlossen werden. Die Versicherungsbedingungen enthalten eine umfangreiche Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten und eine auf die Kalkulation abgestimmte Regelung bezüglich der Konstellation, für die der VR zu leisten hat, und für die Konstellationen, für die eine Leistungspflicht nicht besteht. Es ist offensichtlich, dass jede Seite den Wunsch und das subjektive Bestreben nach größtmöglicher Stärkung der eigenen Position hat. Dieses Interesse kann aber ohne zwingenden rechtlichen Grund nicht einseitig berücksichtigt werden. Denn bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist auf die beiderseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. Die Eintrittspflicht für Unfälle ergibt sich aus eben diesen Versicherungsbedingungen und nicht aus dem Versicherungsschein, ebenso ergibt sich die Einschränkung der Leistungspflicht für Unfallschäden aus diesen Versicherungsbedingungen. Beide Auswirkungen, sowohl die begünstigende als auch die für den VN nachteilige, sind deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen.
Unerheblich ist dabei, dass der BGH im Jahr 1996 (MDR 1996, 1240) entschieden hat, dass der Aufprall eines Anhängers auf den Pkw, der ihn zieht, als Schaden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis und nicht als Betriebsschaden anzusehen ist. Denn dem Fall lagen andere Versicherungsbedingungen zugrunde und gerade diese Entscheidung war der Anlass für die Änderung der AKB, wie sie im Jahr 2008 erfolgt ist. Ob ein besonderer Vertrauensschutz des VN in einer Fallgestaltung wie hier bestehen würde, wenn der Unfall in kurzer Zeitspanne nach der Veröffentlichung des Urteils und der Änderung der Versicherungsbedingungen geschehen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil der Versicherungsvertrag hier über zehn Jahre später geschlossen worden ist. … “