Die Entscheidung befasst sich mit der (in der Praxis zunehmend thematisierten) Frage der Einbeziehung von AVB – vor allem ihres Risikoausschlusses für Betriebs- und Bremsschäden – in einen Kraftfahrzeugvollkaskoversicherungsvertrag. Das LG meint, die von dem jeweiligen VR verwendeten AKB seien jedenfalls dann (unabhängig von der Marktlage) als einbezogen zu betrachten, wenn ein besonderer Vertrauensschutz des VN aufgrund der Dauer des Versicherungsvertrags nicht besteht.

Das begegnet aus mehreren Gründen nicht unerheblichen Bedenken. Ob das "Rechtsprodukt" Versicherungsvertrag durch bestimmte AVB-Regelungen normiert ist oder nicht, kann selbstverständlich nicht von der Dauer der Vertragsbeziehung abhängig sein. Entweder sind AVB bei Vertragsschluss Gegenstand des Vertrags geworden oder sie sind es nicht.

Ob und mit welchem Inhalt sie es sind, ist allein abhängig von den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB. Sind diese Voraussetzungen – vor allem der ausdrückliche Hinweis auf sie, die Verschaffung der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme und des Geltungseinverständnisses – nicht erfüllt, so erlaubt eine "ergänzende Vertragsauslegung" lediglich die Einbeziehung von Klauseln, die für das jeweilige Rechtsprodukt unerlässlich sind. Das schließt die Einbeziehung von Risikoausschlussklauseln aus.

Gerichte sollten daher nicht ihre (leisen oder lauten) Zweifel an dem Bestreiten des Erhalts von AVB durch den VN durch kühne dogmatische Konstruktionen umgehen, sondern entweder den VR das Risiko des fehlenden Nachweises der Einbeziehung tragen lassen oder zur Überzeugung gelangen, dass eine Einbeziehung erfolgt ist. Alles andere verunklart, was eine Entscheidung in Wirklichkeit trägt.

Im Streitfall: Vermag der VR die Einbeziehung des Risikoausschlusses nicht nachzuweisen, so ist er, üblich oder nichtüblich, eben nicht einbezogen.

Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 2/2018, S. 96 - 97

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