[10] "… B. Die Entscheidung des LG erweist sich – nach abweichender rechtlicher Beurteilung durch den Senat – als nicht überzeugend, soweit der Kl. jeglicher Ersatz für Sach- und Vermögensschäden, sowie jegliche Entschädigung für Personenschäden versagt wurden. Unrichtig sind insbesondere einerseits die Bemessung und Begründung eines zur Alleinhaftung führenden. Mitverschuldens von 100 %, andererseits die Erwägungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen eines an Bushaltestellen vorbeifahrenden Kraftfahrers und zu dem von einem “Idealfahrer‘ zu fordernden Verhalten. Somit ist der Feststellungsanspruch der Kl. – den sie im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren auf den vom Senat im Prozesskostenhilfebeschluss festgelegten Umfang von 50 % beschränkt hat – begründet. Im Grundsatz gilt dies auch für die Leistungsanträge der Kl., die allerdings wegen noch fehlender Feststellungen zur zwischen den Parteien streitigen Schadenshöhe im derzeitigen Verfahrensstand nicht entscheidungsreif sind."
[11] I. Die Kl. hat ihre Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
[12] a) Die Bekl. möchten dies unter dem Gesichtspunkt bezweifeln, die Antragstellung zur Prozesskostenhilfe habe mit einer Berufungseinlegung begleitet werden müssen. Dies sei ohne Weiteres auch bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich und müsse zwingend “immer sofort unabhängig (von) der Gewährung der Prozesskostenhilfe erfolgen, da anderenfalls eine mittellose Partei auch Notfristen wegen ihrer Mittellosigkeit missachten könne‘.
[13] b) Die Bekl. übersehen dabei jedoch zweierlei: Zum ersten steht diese Rechtsauffassung in Widerspruch zu st. höchstrichterlicher Rspr. und ist deswegen nicht vertretbar. Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe – Rechtzeitigkeit (§ 234 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO) und gleichzeitige Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO) wie im Streitfall vorausgesetzt – ist begründet, wenn glaubhaft gemacht wurde (§ 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund (§ 233 ZPO) dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt ist gerade nicht verpflichtet, Berufung einzulegen, ohne dass die Kostentragung, gegebenenfalls durch den Mandanten, gesichert ist (BGH, NJW 2014, 1307; NJW 2013, 697; NJW 2012, 2041; NJW-RR 2008, 1306). Eine Berufungseinlegung stellt eben nicht mir ein einzeiliges Schriftstück dar, sondern löst bereits – streitwertabhängig beträchtliche – Gerichtskosten aus, ggf. auch vom Berufungsführer zu tragende Kosten des Gegenanwalts. Zum zweiten hat der Senat bereits (§ 238 Abs. 3 ZPO) entschieden, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorliege. Die Berufung der Kl. könnte folglich nicht mehr als verfristet verworfen werden, was im Übrigen auch für eine weitere Rechtsmittelinstanz gelten würde (MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 238 Rn 13).
[14] II. Der Senat konnte über den Feststellungsantrag der Kl. durch Teil(end)urteil (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) entscheiden, weil insoweit der Rechtsstreit angesichts eindeutig zu bestimmender Haftungsquote zur Endentscheidung reif war, und der sonstige Streitgegenstand bezifferter Leistungsansprüche ausdrücklich und zweifelsfrei abgegrenzt werden konnte. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen (BGH, Urt. v. 11.4.2017 – VI ZR 576/15, BeckRS 2017, 110702; NJW 2017, 1745 = VersR 2017, 495; GRUR 2017, 520; NZBau 2017, 366 = IBRRS 2017, 1623; NZG 2016; 838 = NZI 2016, 580; GRUR 2015, 1201; NJW-RR 2014, 1298 = NZBau 2014, 695) – der einzige Grund für die Unzulässigkeit eines Teilurteils bei teilbaren Streitgegenständen – ist ersichtlich ausgeschlossen. Die Streitgegenstände der Feststellungs- und Leistungsklage haben keine Schnittmenge, weil die bezifferten Schäden ausdrücklich vom Feststellungsinteresse ausgenommen wurden.
[15] a) Soweit insoweit einander widersprechende Entscheidungen entstehen könnten, als (auch aufgrund von Rechtsmitteln) über Haftungsgrund und -anteil für die Feststellungs- und Leistungsansprüche unterschiedlich entschieden werden könnte, ist dieser Fall wegen § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen und zugelassen. Unzulässig wäre lediglich, durch Teilurteil einem Feststellungsantrag stattzugeben, wenn erst die durch Schlussurteil über den verbleibenden Rest zu treffende Entscheidung ergäbe, ob dem Kl. ein Feststellungsinteresse zusteht und der Feststellungsantrag zulässig ist, oder im Falle einer objektiven Klagehäufung ein Leistungsbegehren und ein Feststellungsanspruch beide aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden (BGH, NJW 2001, 155; NJW 2000, 800 = NZV 2000, 162). Diese Gefahr wird jedoch ausgeschlossen, wenn – wie ...