1. Die gegenüber der Leistungsklage kostengünstigere Feststellungsklage führte neben der Hemmung der Verjährung der Haftpflichtansprüche auch eine Möglichkeit zur Sicherung der Ansprüche wegen Zukunftsschäden herbei. Prozesstaktisch ist sie daher ein geeignetes Mittel zur Sicherung der Haftpflichtansprüche, da auch der oft zeitaufwändige Streit um die Höhe der Ansprüche ausgeklammert wird, mit der Klärung des Grundes der Haftung hierüber ein Vergleich vorbereitet werden kann. Die von Lepa beobachtete distanzierte Haltung der Instanzgerichte gegenüber der positiven Feststellungsklage ist daher kaum begründbar (vgl. Lepa VersR 2001 266). Vorteilhaft ist es auch, dass über den Feststellungsantrag durch Teilurteil entschieden werden kann, über Haftungsgrund unter Ausklammerung der streitigen Schadenspositionen durch das gleichzeitig zu erlassende Grundurteil (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO) festgeschrieben wird (vgl. Rn 15, 16). Wird auf diese Weise hinsichtlich des Teilurteils die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeräumt, bestehen keine Bedenken hinsichtlich etwaiger widersprechender Entscheidungen bei fortgesetzter Klärung der Leistungsansprüche einschließlich der etwaigen Klärung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BGH NZV 2001, 130; BGH VersR 1997, 601 [602]; BGH VersR 2000 467 [468]).
2. Die Rekonstruktion des Unfalls gestaltete sich einfach, da die Anknüpfungstatsachen (Geschwindigkeiten der Fußgängerin und des Pkw, Wahrnehmungsverzögerung der Bekl. und Bremswirkung) in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig gewesen sind. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Fußgängerunfalls wird auf die Ausführungen von Leser in Himmelreich/Halm "Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht", 6. Auflage, Kapitel 39 Rn 199 ff. verwiesen.
3. Für die Schätzung der Mithaftung ist die Wiedergabe der Aussage des BGH aufschlussreich, dass eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei (vgl. BGH DAR 2015, 455; so schon BGH VersR 1995, 583; BGH VersR 2006, 663 BGH DAR 2009, 81), weil bei vielen Verkehrssituationen eine Alleinhaftung eines der Unfallbeteiligten angenommen wird (Vorfahrtverletzung ohne Verkehrsverstoß des Vorfahrtberechtigten, Ausfahrten aus Grundstücken, Anfahren vom Straßenrand, Auffahren auf stehendes Fahrzeug Rotlichtfälle, unvorsichtiges Türöffnen, Linksabbiegerfälle, betrunkener Fußgänger).
Weitere Beispielsfälle einer Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten lassen sich bei Grüneberg "Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen", 13. Aufl. finden.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 2/2018, S. 79 - 85