Der Kl. begehrt von der Bekl., seinem Rechtsschutzversicherer, der mit der Leistungsbearbeitung in Rechtsschutzfällen die B beauftragt hat, Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch deren Vermittler bei Abschluss des Vertrages. Er will nicht bemerkt haben, dass die Bekl. bei seinem Wechsel zu ihr anders als der Vorversicherer Grundstücksrechtsschutz ausgeschlossen hatte. Dadurch seien ihm Schäden bei Inanspruchnahme eines Werkunternehmers entstanden, der für die Entstehung von Rissen in seinem Einfamilienhaus im Jahr 2009 verantwortlich sei.

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