Die Kl. nimmt die Bekl. aus einem am 8.4.2015 bestandenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch. Die Bekl. verursachte am 8.4.2015 mit dem bei der Kl. versicherten Fahrzeug A gegen 15:46 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Zum Zeitpunkt des Unfalls war sie alkoholisiert. Sie entfernte sich zu Fuß vom Unfallort, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Von Beamten der hinzugerufenen Polizei wurde sie kurze Zeit später an ihrer Wohnanschrift angetroffen. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,23 mg/l. Zwei daraufhin angeordnete und durchgeführte Blutuntersuchungen um 17:00 Uhr und 17:30 Uhr ergaben Promillewerte von 2,83 bzw. 2,74 Promille. Ausweislich des im Strafverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens ergibt sich daraus unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls von 3,27 Promille. Der SV (…) kommt in dem vorgenannten Gutachten zur Annahme einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit; in Anbetracht des situationsadäquaten Verhaltens unmittelbar nach dem Unfall und dem dokumentierten klaren Bewusstsein sei jedoch nicht von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen; auch liege kein Hinweis auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vor. Die Kl. regulierte den durch den Unfall verursachten Fremdschaden i.H.v. weit über 10.000 EUR.

Die Bekl. ist der Auffassung, sie habe zum Zeitpunkt der Geschehnisse vom 8.4.2015 ohne Schuld gehandelt. Sie habe am besagten Tag in erheblicher Weise Alkohol zu sich genommen; dazu sei es gekommen, weil es seinerzeit einen schlimmen Vorfall in der Familie der Bekl. gegeben habe, den sie nicht verkraftet habe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge