"VW-Abgasskandal"
Händler muss voraussichtlich Fahrzeug zurücknehmen und den Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 11.1.2018 – 18 U 112/17)
In einem Hinweisbeschluss hat das OLG Köln der Berufung eines VW-Händlers gegen die Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt. Die Klägerin hatte einen VW Beatle mit einem Kilometerstand von ca. 12.000 km erworben. Das Fahrzeug verwendete aufgrund einer speziellen Software auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin hierüber informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Mangelbeseitigung. Nachdem sie hierauf keine Antwort erhielt, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das LG verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen. Außerdem muss es den Mehrwert für ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten. Nach dem Hinweis des OLG sei das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutenden Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein Durchschnittskäufer habe erwarten dürfen. Dies gelte auch, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages noch keine konkreten Vorstellungen von diesen Fragen gehabt habe. Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe noch nicht festgestanden, welcher Nachbesserungsaufwand erforderlich ist und ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wegen eines Software-Updates überhaupt gelingen würde.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 11.1.2018
Verkehrsverwaltungsrecht
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 3.1.2018 ist die Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2.1.2018 in Kraft getreten (BGBl I S. 2). Durch die Verordnung werden die aufgrund der Neufassung des Fahrlehrergesetzes erforderlichen Änderungen der entsprechenden Verordnungen durchgeführt. Es erfolgte eine Neufassung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer. In der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, der Fahrerlaubnisverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind ebenfalls Anpassungen erfolgt. Zur Reform des Fahrlehrerrechts wurde in zfs aktuell bereits im August 2017 berichtet (zfs 2017, 422).
Quelle: BR-Drucks 379/17 (neu)
Elektronische Akte
Verordnungen für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
Am 1.1.2018 sind für die Geschäftsbereiche der Bundesministerien des Inneren, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Ernährung und Landwirtschaft sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungen für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden vom 29.12.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 4018, 4023, 4032 und 4032). Demnach ist die Einreichung elektronischer Dokumente entgegen § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1.2020 möglich.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 – PKHB 2018
Am 22.12.2017 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 – PKHB 2018) vom 15.12.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 4012). Danach steigen die ab dem 1.1.2018 maßgeblichen Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht, auf 219 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO), für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner auf 481 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO) und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO wie folgt: Für Erwachsene auf 380 EUR, für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 364 EUR, für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 339 EUR und für Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres auf 275 EUR.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 2/2018, S. 62