"… II. Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg,"
1. Die Kl. hat den Nachweis des Vorliegens eines Versicherungsfalls nicht geführt.
a. Der Senat geht nach Anhörung der Kl. und Vernehmung des Zeugen Dr. H davon aus, dass sich der Vorfall am 5.2.2009 so abgespielt hat, wie es die Kl. glaubhaft geschildert hat. Danach griff der am Tisch sitzende Versicherte K O beim Zusammenschrauben von Kugelschreibern mit der rechten Hand ruckartig unter dem linken Arm hindurch, um aus der links neben ihm auf dem Boden stehenden Kiste weitere Kugelschreiberschäfte zu holen. Durch die ruckartige Bewegung rutschte er von der Tischkante ab, kippte weg und fiel in Richtung Boden. Er konnte den Sturz auf den Boden im letzten Moment dadurch abwenden, dass er sich mit der linken Hand auf dem Boden und mit der rechten Hand am Tischbein festhielt. Es gelang ihm aus dieser Position nicht wieder allein hoch zu kommen, vielmehr musste ihm die Kl. beim Aufstehen helfen. Er klagte daraufhin über Schmerzen in der linken Seite, die zur Einlieferung in die Klinik führten.
b. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat weiter davon aus, dass der Versicherte infolge einer zweizeitigen Müzrüptur verstorben ist. Eine zweizeitige Milzruptur liegt laut Gutachter vor, wenn es zunächst zu einem Hämatom im Inneren der Milz und später dann zu einer Ruptur mit dem Ausströmen des Blutes in den Bauchraum kommt. Ursache für eine zweizeitige Milzruptur könne ein Trauma oder auch ein ärztlicher Eingriff sein. Es gebe auch spontane Miizrupturen, etwa infolge einer Infektion. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine solche Milzruptur – unabhängig von der Klärung der auslösenden Ursache – vorliegend vor dem Hintergrund der chronischen Leberkrankheit des Versicherten die einzige vernünftige Todesursache sei.
c. Der Senat sieht allerdings den Beweis nicht geführt, dass die Milzruptur und der anschließende Tod des Versicherten durch ein Unfallereignis i.S.d. vereinbarten Unfallbedingungen herbeigeführt wurden.
Ein Unfall i.S.d. allgemeinen Unfallbedingungen sowohl der AUB 2004 als auch der AUB 2008 und auch der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet Das plötzliche Ereignis muss von außen auf den Körper wirken. Vorausgesetzt wird damit ein Einwirken der Außenwelt (Person oder Sache) auf den Körper des Verletzten, wobei die Art der Einwirkung beliebig sein kann (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, § 178 Rn 3). Tritt etwa eine Verletzung als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand ein, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (BGH VersR 2011, 1135). Kommt es dagegen schon bei einer Eigenbewegung des Versicherten selbst zu einer Gesundheitsschädigung, liegt ein Unfallereignis nur vor, wenn die intendierte Eigenbewegung infolge des Mitwirkens äußerer Umstände außer Kontrolle gerät und dadurch zu der Gesundheitsschädigung führt (OLG Nürnberg, RuS 89, 166; Grimm, AUB, 4. Aufl. 2006, AUB 99 § 1 Rn 27). Der Ablauf oder der Abschluss der Bewegung muss von außen gestört oder behindert werden. Demgemäß hat der BGH einen Unfall bejaht in einem Fall, in dem der Versicherte sich nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter der von ihm mitgeführten 40 kg schweren Last eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen hatte (BGH NJW-RR 2009, 670). Die Gesundheitsbeschädigung war dort erfolgt, nachdem die anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Kl. nicht mehr beherrschbar war. Dagegen liegt kein von außen wirkendes Ereignis und damit kein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn die Gesundheitsbeschädigung bei einer plan- und willensgemäß ausgeführten Eigenbewegung erlitten wird (Prölls/Martin/Knappmann, a.a.O., § 178 Rn 4; Grimm, a.a.O. § 1 Rn 30).
Im Streitfall kann die Gesundheitsbeschädigung bereits durch die gewollt ausgeführte ruckartige Drehbewegung, geschildert bereits in dem ärztlichen Todesfallbericht v. 11.5.2009 und in dem Arztbericht v. 1.10.2009, erlitten worden sein. Denn aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass die Blutung in der Milz sowohl durch die ruckartige Bewegung als auch durch den nachfolgenden Abrutsch- und Auffangvorgang verursacht worden sein kann. Die ruckartige Drehbewegung ist nach seinen Ausführungen anders als der nachfolgende Abrutsch- und Auffangvorgang auch eine in der Literatur beschriebene Ursache für eine Milzruptur. Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass ein Hämatom in der Milz auch durch geringfügige Bewegungen herbeigeführt werden könne. Es könne jede Allerweltsbewegung sein. Einer stärkeren Bewegung ...