(Mit) Haftung des Unfallopfers bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung

1. Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung sollten Fahrradfahrer zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen. Dies gilt insbesondere für Kinder. Führt das Nichttragen des Helms nachweislich zur Entstehung schwererer Verletzungen, kann das zur Minderung der Ersatzansprüche des Fahrradfahrers führen.

2 Der Geschädigte muss an seiner Gesundung und an der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit in zumutbarem Rahmen mitwirken. Die auf freiwilliger Basis erfolgte Inanspruchnahme des Reha-Managements durch den Geschädigten hat sich in der Praxis bewährt; es sollte verstärkt genutzt und aktiv eingefordert werden.

3 Ein rechtzeitig vor einer Veräußerung zugehendes annahmefähiges Angebot betr. den Restwert des Unfallfahrzeugs muss sich der Geschädigte anrechnen lassen. Ein solches Angebot ist nur dann als annahmefähig anzusehen, wenn der Haftpflichtversicherer die ordnungsgemäße Abwicklung garantiert.

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