EMPFEHLUNGEN (ausschnittweise, ausgenommen AK IV und VIII)
Arbeitskreis I
Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern
I. Schmerzensgeld für Angehörige
Eine finanzielle Entschädigung für nächste Angehörige Getöteter kann als Symbol für Mitgefühl mit dem seelischen Leid Genugtuung schaffen und ein Gefühl von Gerechtigkeit vermitteln. Die nach der Rechtsprechung gegebenen Ansprüche Angehöriger wegen eines "Schockschadens" werden dem derzeit nicht gerecht.
In den Fällen fremd verursachter Tötung eines nahen Angehörigen soll ein Entschädigungsanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kinder geschaffen werden. Nach Auffassung des Arbeitskreises sollte dieser durch die Legislative entwickelt werden.
II. Ausweitung der Ersatzfähigkeit von Unterhaltsschäden
Der Gesetzgeber möge prüfen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB auf faktisch bestehende und/oder vertraglich geregelte Unterhaltsberechtigungen ausgeweitet werden sollte.
Arbeitskreis II
(Mit) Haftung des Unfallopfers bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung
1. Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung sollten Fahrradfahrer zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen. Dies gilt insbesondere für Kinder. Führt das Nichttragen des Helms nachweislich zur Entstehung schwererer Verletzungen, kann das zur Minderung der Ersatzansprüche des Fahrradfahrers führen.
2 Der Geschädigte muss an seiner Gesundung und an der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit in zumutbarem Rahmen mitwirken. Die auf freiwilliger Basis erfolgte Inanspruchnahme des Reha-Managements durch den Geschädigten hat sich in der Praxis bewährt; es sollte verstärkt genutzt und aktiv eingefordert werden.
3 Ein rechtzeitig vor einer Veräußerung zugehendes annahmefähiges Angebot betr. den Restwert des Unfallfahrzeugs muss sich der Geschädigte anrechnen lassen. Ein solches Angebot ist nur dann als annahmefähig anzusehen, wenn der Haftpflichtversicherer die ordnungsgemäße Abwicklung garantiert.
Arbeitskreis III
Verkehrsgefährdung durch krankheitsbedingte Mängel an Fahreignung und Fahrsicherheit
Die Regelungen der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu krankheitsbedingter Einschränkung der Fahreignung müssen konkretisiert werden. Die rechtliche Verbindlichkeit der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung muss geklärt werden. Diese Leitlinien müssen häufiger und differenzierter überarbeitet werden, da das medizinische, toxikologische und psychologische Wissen und die Terminologie einer schnellen Veränderung unterliegen.
Der Arbeitskreis fordert ein genaueres Anforderungsprofil für die in § 11 Abs. 2 S. 3 FeV genannten ärztlichen Gutachter.
Zahl und Ergebnisse der ärztlichen Gutachten zu den krankheitsbedingten Einschränkungen der Fahreignung sollten statistisch erfasst werden.
Über die bereits vom VGT 2005 getroffene Feststellung hinaus, dass der behandelnde Arzt in Extremfällen nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist, befürwortet der Arbeitskreis in Fällen akuter Gefahr ein Recht des Arztes, einen uneinsichtigen oder unverständigen Patienten, der krankheitsbedingt aus seiner Sicht nicht fahrtüchtig ist, der Polizei zu melden.
Arbeitskreis V
Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat?
I. Es besteht keine Veranlassung zur Entkriminalisierung der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Angesichts der Bedeutung des Lebens als höchstes Rechtsgut gilt dies auch bei leichter Fahrlässigkeit.
II. Fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr können mit den bereits vorhandenen Mitteln des materiellen und prozessualen Rechts angemessen behandelt werden. Insbesondere mit der Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage) verfügt die Praxis gerade im Bereich des Straßenverkehrs über ein weithin genutztes Instrument der Entkriminalisierung.
III. Allerdings empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber, in den Katalog des § 153a StPO ausdrücklich auch die Möglichkeit einer verkehrserzieherischen Maßnahme aufzunehmen.
IV. Im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr beobachtet der Arbeitskreis mit Sorge eine unterschiedliche Einstellungspraxis. Die Landesjustizverwaltungen sollten sich dieser Frage annehmen und werden aufgefordert, zur Vereinheitlichung der Praxis in Ergänzung zu Nr. 243 Abs. 3 RiStBV Richtlinien und Verwaltungsanordnungen zu erlassen.
Arbeitskreis VI
Pedelec, Segway, Bierbike: Lust oder Last?
Der Gesetzgeber wird aufgefordert zu regeln, dass Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder beim Abbruch des Mittretens unterbrochen wird, auch dann Fahrräder sind, wenn sie über eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h verfügen. Auch den Fahrenden dieser Pedelecs 25 wird das Tragen von Fahrradhelmen und der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Der Arbeitskreis stellt fest, dass Pedelecs für die Benutzung durch Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet sind.
Der Gesetzgeber wird aufgefordert zu regeln, dass schnelle Pedelecs mit einer Unterstützung der Radfahrenden bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h insbesondere in Hinblick auf Fahrerlaubnisrecht, Helmtragepflicht und Zulassungsrecht als Kleinkrafträder zu behandeln sind.
Der Arbeitskreis for...