Folgende Informationen müssen Sie im Telefongespräch dem Mandanten als Verteidiger nahe bringen:

1. Drohende Rechtsfolgen

Stimmen die Angaben im Anhörungsbogen und ist die Messung verwertbar, so droht ein zweimonatiges Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. 12.5.4 BKat wegen grober Pflichtwidrigkeit). Das angedrohte Bußgeld für den bezeichneten Bußgeldtatbestand beträgt 240 EUR. Wegen der Voreintragungen im Verkehrszentralregister wird sich wohl die Geldbuße erhöhen – mit 300 bis 350 EUR ist sicher zu rechnen.

Das Fahrverbot dagegen wird vermutlich nicht verlängert werden, da ein innerer Zusammenhang der Voreintragungen mit dem in Rede stehenden Abstandsverstoß nicht gegeben ist. Zudem drohen dem Mandanten wegen des Verstoßes 3 Punkte im Verkehrszentralregister, so dass er wegen § 4 Abs. 8 StVG an einem Aufbauseminar teilnehmen müsste.

2. Messmethode

Die Abstandsmessung ist mit einer Video-Abstands-Mess-Anlage (kurz:"VAMA") durchgeführt worden.[1] Bei diesem standardisierten Messverfahren wird der auflaufende Verkehr mit zwei Videokameras von einer über die Autobahn führenden Brücke auf ein einziges Videoband aufgezeichnet, wobei die eine Videokamera den Fernbereich (ca. 100 bis meist über 500 Meter hinaus – siehe linke Bildhälfte) aufnimmt und die andere Kamera den für die eigentliche Messung maßgeblichen Nahbereich (ca. 30-100 m – siehe rechte Bildhälfte).[2] Auf dem Band wird das – oben "geweißte" – Datum der Aufnahme, die Tatzeit (als Echtzeit) und ferner die Messzeit (eine fiktive geeichte Zeit) eingeblendet – die Zeit wird generiert durch einen so genannten "Charaktergenerator".[3] Dieser ist dann auch als Herzstück der Anlage geeicht. Die Messzeit ist auf hundertstel Sekunden genau. Das Videoband wird in der Hauptverhandlung als das wichtigste Beweismittel in Augenschein genommen, da aus ihm die Zeitmesswerte und das Fahrverhalten insgesamt bewiesen werden können.[4] Seit Mitte 2009 läuft zwar noch die (Identifizierungs-) Videokamera dauernd und synchronisiert mit – durch einen Schalter, der seitens des Messbeamten manuell bei Tatverdacht bedient wird, wird jedoch nur für die Identifizierung die Aufnahme der Kamerasicht veranlasst. Es wird also einfach das Videosignal zum Videorekorder unterbrochen bzw. wiederhergestellt. Eine solche anlassbezogene Aufzeichnung zum Zwecke der Fahreridentifizierung dürfte nach §§ 100h oder 163b Abs. 1 S. 3 StPO gerechtfertigt sein.[5] Aus dem Videofilm werden später im Rahmen der Videoauswertung für die Akte zur Berechnung von Geschwindigkeit und Abstand Einzelbilder abgezogen. Bei dem von dem Mandanten überreichten Bildstreifen handelt es sich um diese Einzelbilder. Diese dokumentieren Einfahrt der relevanten Fahrzeuge in den bzw. Ausfahrt aus dem 50 m langen (durch Fahrbahnmarkierungen erkennbaren) Messbereich. Die hieraus je nach Tatvorwurf zu errechnenden Messwerte enthalten alle erforderlichen Toleranzen.

Folgende Zeitpunkte sind zu unterscheiden:

t 1: Einfahrtszeitpunkt des Betroffenen (hier: unterstes Foto).
t 2: Ausfahrtszeit des Fahrzeugs des Betroffenen (hier: oberstes Foto).
t 3: das vorausfahrende Fahrzeug erreicht mit den Hinterrädern die zweite Markierung (hier: mittleres Foto).

Die gefahrene Geschwindigkeit v (in km/h) des Betroffenen ist wie folgt zu errechnen:

 

50 m Messstrecke x 3,6

t 2 – t 1
= v

Aus der Zeitdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Ausfahrt des Fahrzeugs des Vorausfahrenden (t 3) und des Fahrzeugs des Betroffenen aus dem Messbereich (t 2) lässt sich dann wie folgt der (Mindest-)Abstand in Metern berechnen:

 

v in km/h x (t 3 – t 2)

3,6
= Abstand in Metern
[1] Ausführlich hierzu: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten – Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, 1. Aufl. 2012, Rn 551 ff.; das Messsystem wird mit kleinen Änderungen (teils mit Charaktergeneratoren anderer Hersteller) auch unter der Bezeichnung VAM oder auch als ViBrAM bzw. ViBrAM-BAMAS betrieben.
[2] Fotos des Aufbaus der Messanlage und weitere Erläuterungen finden sich im Internet u.a. unter www.radarfalle.de.
[3] Charaktergenerator mit Zeiteinblendung für Videokamera Typ CG-P50E, Hersteller: Bernhard Piller München.
[4] OLG Koblenz, Beschl. v. 2.5.2002 – 1 Ss 75/02, bei www.ra-kotz.de im Volltext = KORE580512003 bei www.juris.de (Leitsatz); OLG Hamm NZV 1994, 120, 121; einschränkend: AG Homburg zfs 1997, 393; ablehnend: AG Wolfratshausen NZV 1994, 410, 411.
[5] Bekanntlich geht es um das (mittlerweile ausgestandene) Problem der Ermächtigungsgrundlage für Messfotos und Messfilme. Das BVerfG hat § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet – BVerfG, Beschl. v. 5.7.2010 – 2 BvR 759/10 und Beschl. v. 12. 08.2010 – 2 BvR 1447/10.

3. Eigene Berechnung im konkreten Fall

Tatsächlich wurde bei 120 km/h nicht der erforderliche 60-m-Sicherheitsabstand ("Halber-Tacho-Wert") eingehalten, sondern nur ein Abstand von 23 m; dies sind aber lediglich weniger als 4/10 und nicht – wie angenommen weniger als 2/10. Die Berechnung der Verwaltungsbehörde ist dementsprechend unrichtig. Nach BKat 12.5.2 droht also auch kein Fahrverbot; die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?