Aufgabe des Sachverständigen kann es sein, aus feststehenden, ihm vorgegebenen Tatsachen aufgrund abstrakter Erfahrungssätze und seiner besonderen Sachkunde Schlussfolgerungen zu ziehen; ein weiterer Aufgabenbereich kann darin bestehen, Tatsachen festzustellen, die nur mit besonderer Sachkunde ermittelt werden können. Im ersteren Falle, der Deutung von Anknüpfungstatsachen, sind die zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände dem Sachverständigen vom Gericht vorzugeben (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1975, 273). Eine eigene Ermittlung des Sachverhalts, an den das Gutachten anknüpft, obliegt nicht dem Sachverständigen; hierzu darf er weder Zeugen noch die Parteien vernehmen (vgl. BGH NJW 1955, 671; BGHZ 37, 393; BGHZ 23, 207).

Allerdings darf die Aufklärung des Sachverhalts dem Sachverständigen übertragen werden, soweit dazu eine besondere Sachkunde, die dem Gericht fehlt, erforderlich ist.

Diese Tatsachen werden als Befundtatsachen bezeichnet. Vor allem die Beiziehung von Krankenhaus- und Arztberichten zählt zu dieser Tatsachengruppe. Der Sachverständige hat allerdings offen zu legen, wie er diese Tatsachen ermittelt hat (vgl. BVerfG NJW 1997, 1909; BGH NJW 1994, 2988). Der Sachverständige darf auch nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, ohne Beauftragung des Gerichts von sich aus Aufklärungstätigkeit entfalten, was aus den von dem LG angeführten Gründen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit begründet.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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