[4] "2. Das BG führt aus, die Bekl. könne mit ihrem Einwand, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Aufwendungen, nicht gehört werden, weil sie auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Voraussetzung für ihre Haftung sei gem. § 2 Nr. 5 TA lediglich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kfz bestehe. Daher komme es nur darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis bestehe. Dafür genüge bereits die Möglichkeit, dass der eingetretene Schaden auf dem versicherten Wagnis beruhe. Das sei hier der Fall. Ein so genannter Groteskfall, bei dem schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich eine Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht infrage komme, liege nicht vor. Eine Beschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage, etwa dahin gehend, dass der Sozialversicherungsträger im Zweifel die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalls für den der Kostenforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen habe, sei hier nicht vereinbart worden. Vielmehr sei gem. § 4 Nr. 13 TA hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der Kl. lediglich der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Der Begriff “schadensbedingt' beziehe sich erkennbar auf den ursächlichen Zusammenhang gem. § 2 Nr. 5 TA und sei nicht i.S.v. “unfallbedingt' zu verstehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Ausgeschlossen seien nur Ansprüche, die ihrer rechtlichen Natur nach nicht übergangsfähig seien. Durch eine solche Auslegung werde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Teilungsabkommens auch nicht derart gestört, dass sich der Haftpflichtversicherer sofort davon trennen müsse. Der Umstand, dass die Haftungsfrage nicht geprüft werde, wirke sich auch zu seinen Gunsten aus, weil er auch bei alleiniger Verursachung durch seinen VN lediglich 50 % der entstandenen Aufwendungen erstatten müsse."
[5] 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grds. Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
[6] Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das BG die Bestimmungen des Teilungsabkommens zutreffend ausgelegt. Der vorliegend in § 4 Nr. 12 und 13 geregelte Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit betrifft weder die Haftungsfrage noch die Deckungsfrage, sondern die Frage, ob der Sozialversicherungsträger gem. § 116 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten berechtigt sei. Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gem. § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (vgl. Senatsurt. v. 6.12.1977 – VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153 und v. 8.2.1983 – VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535; BGH, Urt. v. 2.6.1966 – II ZR 45/64, VersR 1966, 817, 818 und v. 11.1.1989 – IVa ZR 285/87, r+s 1989, 86). Der Begriff der “zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit' wird im Schadensersatzrecht einheitlich so verstanden, dass der Leistung des Sozialversicherers ein auch sachlich kongruenter Anspruch des Geschädigten gegenüberstehen muss (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl. 2010, Rn 597 ff., m.w.N.; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, Kap. 1, Rn 78 f.). Wenn in einem Teilungsabkommen – wie dies häufig bis zu einer bestimmten Wertgrenze geschieht – auf die “Prüfung des Rechtsübergangs' bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grds. auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap. Rn 100). Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen, worauf die Bekl. in § 1 TA ausdrücklich und ohne Einschränkung verzichtet hat.“