"… Ziff. 2 des Tenors betrifft die Rechnung v. 8.2.2010 über 4.122,04 EUR, wovon der Kl. restliche 1.722,91 EUR verlangt und vom LG zugesprochen erhalten hat. Gem. Erklärung der Bekl. im Termin v. 30.8.2011 wird diesbezüglich nur noch eingewandt, dass dort die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 der Anlage 1 zum RVG sowohl bei der Geschäftsgebühr, als auch bei der Verfahrensgebühr angesetzt worden ist. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt."

Der von der Bekl. geschuldete Deckungsumfang umfasst auch die Mehrvertretungsgebühr für die Erbengemeinschaft des ehemaligen Mitmieters X. Der Versicherungsschein betrifft die A-Straße … in Stadt B, wo der jetzige Kl. eine Arztpraxis betrieb. Nach dem dort genannten “Vertragsinhalt' bezog sich die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB auf das gewerblich genutzte Objekt, mithin auf die Arztpraxis in der A-Straße …. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl. war Herr X bereits 1990 – bei Vertragsschluss – Mitmieter in dem Objekt A-Straße …. Versichert nach § 29 ARB 75 sind Auseinandersetzungen aus Mietverhältnissen, soweit sich diese auf das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt beziehen …. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung war die gesamte Arztpraxis. Nach dem nicht bestrittenen Anhörungsergebnis war das Objekt nicht aufgeteilt in zwei selbständige Teile, sondern sowohl für den Kl. als auch für Herrn X gemeinsam nutzbar – mit Ausnahme des jeweiligen Behandlungsraumes. Es reicht aus, dass der Kl. und sein Mitmieter X dort nur eine Praxisgemeinschaft betrieben haben. Und dass Herr X dabei nicht als Psychiater, sondern als Diplom-Psychologe tätig war, steht in versicherungsrechtlicher Hinsicht der Objektbezeichnung “Arztpraxis' nicht entgegen.

Der nachfolgende Objektwechsel der beiden Versicherten in die gemeinsam betriebene Praxis B-Straße …, Stadt B, führt im Ergebnis dazu, dass der Versicherungsschutz auf das neue Objekt übergegangen ist, worüber die Parteien im Übrigen auch nicht streiten. Nach alldem war Herr X seit 1990 als Mitversicherter aus der Rechtsschutzversicherung anzusehen.

Durch den nachfolgenden Erbfall sind dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger automatisch Mitversicherte geworden (§ 1922 BGB). Denn bei der objektbezogenen Rechtsschutzversicherung fällt das versicherte Risiko mit dem Tod des Versicherten nicht weg, vielmehr geht der Vertrag auf dessen Erben über (vgl. Harbauer, ARB 2000, § 12, Rn 17). Dies ist auch nicht unbillig und stellt keine unvorhersehbare Ausweitung des Versicherungsschutzes dar. Denn mit dem gesetzlichen Übergang auf Erben muss die Rechtsschutzversicherung immer rechnen. Etwas anderes hätte sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn der Kl. verstorben und dessen Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten wären. Nach alldem gilt die Erhöhungsgebühr auch für die Erbengemeinschaft, die als Rechtsnachfolgerin des Herrn X wegen dessen Mietzinsverbindlichkeiten ebenfalls in Anspruch genommen worden ist. …“

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