BGB § 249
Leitsatz
1. Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
2. Liegen die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze, ist es dem Geschädigten aber unter Verwendung von Gebrauchtteilen gelungen, eine nach Auffassung des Sachverständigen fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 15.11.2011 – VI ZR 30/11
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer in voller Höhe eintrittspflichtig ist, streiten die Prozessparteien lediglich um die Abrechnung des Fahrzeugschadens. Der Sachverständige hatte die Bruttoreparaturkosten auf 3.254,02 EUR geschätzt, die damit den Wiederbeschaffungswert von 2.150 EUR steuerneutral um 51 % überstiegen. Der geschädigte Kl. hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, damit 2.795 EUR, hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten, 2.734,47 EUR gefordert, zumindest die Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten verlangt. Die Bekl. hat vorprozessual 850 EUR gezahlt. Das AG hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Bekl. verurteilt, an den Kl. 680 EUR zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert von 620 EUR und dem von der Bekl. bei der Berechnung des Zahlbetrages zugrunde gelegten Restwert von 1.300 EUR. Auf die Berufung des Kl. hat das BG die Bekl. verurteilt, an den Kl. auf den Fahrzeugschaden 1.871,70 EUR zu zahlen. Das BG ging davon aus, dass es dem Kl. gelungen sei, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der Eigenreparatur auf die Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei und zudem der Kl. als Arbeitnehmer eines Kfz-Reparaturbetriebes die benötigten Ersatzteile preiswerter habe erwerben können. Unter Berücksichtigung der Nettoreparaturkosten laut Gutachten von 2.744,47 EUR und der erzielten Einsparungen von 205,40 EUR sowie der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer von 192,63 EUR ergebe sich ein Betrag von 2.721,70 EUR, der 127 % des Wiederbeschaffungswertes entspreche. Der BGH ging davon aus, dass die durchgeführte Reparatur nicht den Vorgaben des Gutachtens entspreche und damit ein Anspruch auf Ersatz der über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bestehe.
2 Aus den Gründen:
[4] "Die Beurteilung des BG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand."
[5] Nach der Rspr. des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurt. v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; v. 10.7.2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn 7).
[6] Inzwischen hat der Senat entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen BG fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurt. v. 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn 13). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kfz in Stand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurt. v. 8.2.2011 – VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn 8).
[7] Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurt. v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; v. 10.7.2007 – VI ZR 258/06, a.a.O. Rn 8).
[8] So liegt es im Streitfall. Das ...