[5] "… b) Hierdurch hat es den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfG NJW 1994, 1210). Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 156 Rn 4; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 296a Rn 4). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – im nachgelassenen Schriftsatz präsente Beweismittel vorgelegt werden, die gem. § 285 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen sind (vgl. Senat BGH-Report 2006, 529 = BeckRS 2006, 00993)."
[6] 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BG den Beweis für eine ordnungsgemäße Lagerung des Kl. auf dem Operationstisch nicht als geführt angesehen hätte, wenn es die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und dem Kl. Gelegenheit zur Erwiderung gegeben hätte.
[7] 3. Bei der neuen Verhandlung wird das BG Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Behandlungsseite bei Auftreten operationsbedingter Lagerungsschäden wie im Streitfall die Beweislast nicht nur für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln, sondern auch dafür trägt, dass die richtige Lagerung vor und während der Operation in standardgemäßem Umfang kontrolliert worden ist (vgl. Senat NJW 1984, 1403 = VersR 1984, 386; NJW 1995, 1618 = VersR 1995, 539; OLG Köln VersR 1991, 695 mit NA-Beschl. des Senats v. 20.11.1990; OLG Oldenburg VersR 1995, 1194 mit NA-Beschl. des Senats v. 11.7.1995).“