" … IV. Der Betr. hat nach dem festgestellten Sachverhalt verkehrsordnungswidrig gem. §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 Nr. 19 StVO, § 24 Abs. 1 StVG gehandelt. Dabei ist zugunsten des Betr. von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungstatbestand nach §§ 15, 16 OWiG liegt nicht vor."
V. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 244 BKat ist eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG indiziert durch das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Betr. Nr. 244 BKat sieht als Regelsanktion für einen derartigen Verkehrsverstoß die Verhängung einer Regelgeldbuße von 700 EUR und die Anordnung eines dreimonatigen Fahrverbots vor. Zugunsten des Betr. ist jedoch davon auszugehen, dass er unter dem Eindruck des Telefonats mit seiner Tochter handelte und daher maßgeblich von Panik getrieben war. Bei dem von dem Betr. verübten Verkehrsverstoß handelt es sich objektiv um eine grobe Pflichtenverletzung, da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder Ursache schwerer Unfälle ist. Allerdings ist das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Betr. nicht auf besonders groben Leichtsinn oder besonders grobe Nachlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit zurückzuführen. Aus diesem Grund handelte der Betr. subjektiv nicht in besonderem Maße verantwortungslos.
Da der Betr. auch lediglich zwei nicht einschlägige Vorahndungen im Verkehrszentralregister aufweist [§ 23 Abs. 1a StVO] und sich im Rahmen einer verkehrspsychologischen Beratung mit einem Diplom-Psychologen mit dem von ihm verübten Verkehrsverstoß auseinandergesetzt hat, konnte hier von dem dreimonatigen Regelfahrverbot abgesehen werden; gem. § 4 Abs. 4 BKatV jedoch unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße von 700 EUR. Unter Berücksichtigung der finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die der Betr. auf die verkehrspsychologische Schulung tätigte, war es verhältnismäßig, die Regelgeldbuße von 700 EUR auf 2.000 EUR anzuheben. Durch die erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Schulung ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots obsolet geworden und das Fahrverbot aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betr. hat sich in der Hauptverhandlung einsichtig und pflichtenbewusst präsentiert. Er hat sich verkehrspsychologisch mit dem von ihm begangenen Verstoß auseinandergesetzt und ist hierdurch auch zu neuen Einsichten gekommen. Dem Gedanken der Generalprävention ist durch die Erhöhung der Regelgeldbuße ausreichend genüge getan.“