" … I. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig."
a) Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen richtet sich nach herrschender, vom Senat in st. Rspr. geteilter Auffassung nach StPO-Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 763; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rn 6; z.B. Senatsbeschl. V. 29.1.2010 – 1 Ws 203/09 und zuletzt v. 4.6.2013 – 1 Ws 9/13). Denn gem. § 464b S. 3 StPO sind auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren und die Vollstreckung der Kostenfestsetzung in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 ff., 794 ff. ZPO) lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (vgl. BGH, a.a.O.). Demgemäß richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers in Strafsachen nicht nach den §§ 567 ff. ZPO, sondern nach den §§ 304 ff. StPO (vgl. BGH, a.a.O.).
b) Dies hat zur Folge, dass die – vorliegend eingehaltene – Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 108 m.w.N.; Senatsbeschl. wie vor), eine Abhilfemöglichkeit – anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 311 Abs. 3 S. 2 StPO) nicht besteht (§ 311 Abs. 3 S. 1 StPO; Senatsbeschl. wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3726; Rpfleger 1999, 436; Rpfleger 2004, 732; OLG Brandenburg Rpfleger 1999, 174; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 176; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321; OLG Frankfurt MDR 1990, 320; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rn 7), das Beschwerdegericht in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung und nicht gem. § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hat (Senatsbeschl. wie vor; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rn 7) und für die Begrenzung des Beschwerdewerts die Regelung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt, maßgeblich ist (Senatsbeschl. wie vor). Dieser Wert, der sich nach der Differenz zwischen dem beantragten und dem festgesetzten Betrag bestimmt, ist vorliegend erreicht.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des früheren Angekl. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
b) Mit Recht sind hingegen die bei den anwaltlichen Auslagen vorgenommenen Absetzungen erfolgt.
bb) Auch die geltend gemachten Übernachtungskosten des Verteidigers (Nr. 7006 VV RVG) i.H.v. 375,70 EUR hat die Rechtspflegerin entgegen der Auffassung des Verteidigers mit Recht um die Hälfte auf 187,85 EUR gekürzt. Die Übernachtungskosten, die zu den sonstigen Auslagen i.S.d. Nr. 7006 VV RVG gehören (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 7003–7006 Rn 69), sind, soweit sie – wie hier – angemessen waren, in der vollen Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu ersetzen (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 77). Tatsächlich angefallen sind für die dreimalige Übernachtung des Verteidigers aber lediglich Hotelkosten (ohne Frühstück) i.H.v. 187,50 EUR. Zwar weist die von dem Verteidiger vorgelegte Hotelkostenrechnung v. 22.11.2012 insoweit einen Betrag i.H.v. 375,70 EUR aus. Nach den – auf einer bei dem Hotel eingeholten Auskunft beruhenden, von dem Verteidiger nicht beanstandeten – Feststellungen der Rechtspflegerin sind die Kosten in dieser Höhe jedoch für die Übernachtung des Verteidigers sowie einer weiteren Person angefallen. Auf den Verteidiger entfallen daher nur die hälftigen Kosten i.H.v. 187,85 EUR. Dem hält der Verteidiger zu Unrecht entgegen, dass ein Einzelzimmer 136,50 EUR bzw. 130,50 EUR pro Übernachtung gekostet hätte. Denn auf die fiktiven Kosten für ein Einzelzimmer kommt es – worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist – nicht an, weil diese Betrachtung eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Auch soweit der Verteidiger meint, der begehrte Betrag sei sogar noch zu gering angesetzt, weil die Kosten für das Frühstück versehentlich abgezogen worden seien, ist dies nicht richtig. Denn die Frühstückskosten sind aus dem – festgesetzten – Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) zu bestreiten (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rn 83 m.w.N.). … “