I. Ob für die sofortige Beschwerde im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren über § 11 Abs. 2 RPflG die 2 Wochen betragende Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO gilt oder die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO, ist seit jeher umstritten (s. hierzu auch von Eicken/Madert, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn F 133 und F 160). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte stets von der kürzeren Wochenfrist ausgegangen werden, wenn nicht die hiervon abweichende Rspr. des zuständigen Gerichts bekannt ist. Die praktischen Probleme entschärfen sich dadurch, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Rechtbehelfsbelehrung enthalten muss.

II. Es war schon etwas gewagt, dass der Verteidiger die gesamten Übernachtungskosten zur Festsetzung angemeldet hat, obwohl ihm bekannt war, dass es sich dabei um die Kosten für die Übernachtung zweier Personen in einem Doppelzimmer gehandelt hat. Dies war hier nur aufgefallen, weil die Rechtspflegerin sich bei dem Hotel erkundigt hatte. Die Auffassung des OLG Saarbrücken, die Übernachtungskosten für das Doppelzimmer seien für den Verteidiger nur zur Hälfte zu berücksichtigen, ist vertretbar. Auch in anderen Konstellationen hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren das sog. Kopfteilprinzip durchgesetzt, wenn es etwa um die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten eines von mehreren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Streitgenossen geht (s. BGH RVGreport 2006, 235 (Hansens) = AGS 2006, 620 und BGH BRAGOreport 2003, 177 (ders.)).

III. Die Auslagen für das Frühstück werden ebenso wie diejenigen für weitere Mahlzeiten – worauf das OLG Saarbrücken zutreffend hinweist – durch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG abgegolten, selbst wenn dies im Einzelfall geringer sein sollte als die Aufwendungen des Rechtsanwalts.

IV. Für den Pflichtverteidiger oder den im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt empfiehlt es sich, beim Gericht vor Antritt der Reise die Feststellung zu beantragen, dass die beabsichtigte Reise erforderlich ist (s. § 46 Abs. 2 S. 1 RVG). Die positive Feststellung des Gerichts ist dann für den Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend. Dies gilt im Übrigen auch für weitere Auslagen der vorstehend erwähnten Rechtsanwälte (s. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG), etwa für die Erforderlichkeit der Anfertigung einer vollständigen Aktenkopie (s. den Fall des OLG Köln RVGreport 2014, 105 (Hansens)). Für den Wahlanwalt oder den Wahlverteidiger gibt es die Möglichkeit nicht. Deren erstattungsberechtigte Mandanten müssen somit damit rechnen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht sämtliche zur Festsetzung angemeldeten anwaltlichen Auslagen als notwendig anerkannt werden.

VRiLG Heinz Hansens

zfs 3/2014, S. 169 - 170

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