Durch die Abtretung des Freistellungsanspruchs ist der Versicherungsnehmer nicht mehr "Prellbock" zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt, er braucht sich um die Abwicklung des Rechtsschutzfalls nicht zu kümmern, da dies dann ausschließlich Aufgabe des Rechtsanwalts als Zessionar ist.
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