Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den beauftragten Rechtsanwalt ist für den Rechtsschutzversicherer ebenso vorteilhaft wie für den Versicherungsnehmer und den beauftragten Rechtsanwalt.
1. Schutz des Rechtsschutzversicherers
Wenn der Versicherungsnehmer mit Genehmigung seines Rechtsschutzversicherers seinen Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt, können Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt – wie bisher – miteinander unmittelbar korrespondieren und Streitfragen über die Erforderlichkeit der Verfahrenskosten klären. Rechtsschutzversicherer sehen sich nur einem einzigen Anspruchsgegner gegenüber, der über die erforderliche Sachkompetenz verfügt, die beim Versicherungsnehmer meistens nicht vorhanden ist.
Gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt als Abtretungsempfänger können die Rechtsschutzversicherer dieselben Einwendungen erheben wie gegenüber dem Versicherungsnehmer (§ 404 BGB). Die Streitfrage, ob der beauftragte Rechtsanwalt Repräsentant, Wissensvertreter oder Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers ist, würde gegenstandslos, da der beauftragte Rechtsanwalt als Inhaber des Freistellungsanspruchs auch die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu wahren hat.
Gerade bei einem Anwaltswechsel steht der Versicherer oft vor der Frage, an welche der beauftragten Rechtsanwälte Leistungen zu erbringen sind, insbesondere dann, wenn uneingeschränkte Deckungszusagen gemacht worden sind.
Wenn der Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt abgetreten ist, kann dieser vom Versicherungsnehmer nicht mehr an einen anderen Rechtsanwalt abgetreten werden.
2. Schutz des beauftragten Rechtsanwalt
Durch Abtretung des Freistellungsanspruchs ist der beauftragte Rechtsanwalt dagegen geschützt, dass sein Mandant den Rechtsschutzversicherer anweist, an einen anderen Rechtsanwalt Leistungen zu erbringen. Der Rechtsanwalt kann dann auch unmittelbar gegen den Rechtsschutzversicherer vorgehen, wenn dieser – aus welchen Gründen auch immer – seine Leistung verweigert. Ohne Abtretung muss der beauftragte Rechtsanwalt zunächst seinen Mandanten in Anspruch nehmen, der dann gegen den Rechtsschutzversicherer Erstattung der gezahlten Beträge im Klageweg geltend machen muss.
3. Schutz des Versicherungsnehmers
Durch die Abtretung des Freistellungsanspruchs ist der Versicherungsnehmer nicht mehr "Prellbock" zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt, er braucht sich um die Abwicklung des Rechtsschutzfalls nicht zu kümmern, da dies dann ausschließlich Aufgabe des Rechtsanwalts als Zessionar ist.