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Obgleich regelmäßig Rechtsanwälte unmittelbar mit Rechtsschutzversicherern abrechnen, bestehen zwischen Rechtsschutzversicherern und den beauftragten Rechtsanwälten keinerlei Rechtsbeziehungen.

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Rechtsschutzversicherer legen in ihren Bedingungen auch stets Wert darauf, dass sie für die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts, selbst wenn dieser empfohlen worden ist, keine Haftung übernehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die erstattungsfähigen Kosten muss daher der Versicherungsnehmer (Mandant) gegen seinen Rechtsschutzversicherer klagen und das Kostenrisiko tragen, da für Klagen gegen den Rechtsschutzversicherer dieser keine Kosten trägt.

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Sinnvoller wäre es, dass Rechtsanwälte unmittelbar einen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer haben, den sie dann selbst – auch auf eigenes Kostenrisiko – durchsetzen müssen.

A. Überblick

Ansprüche aus Versicherungsverträgen können ebenso wie andere Forderungen abgetreten und verpfändet werden.[1] § 399 BGB verbietet eine Forderungsabtretung, "wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann". Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs, der möglicherweise unter § 399 BGB fällt, ist jedoch nach allgemeiner Auffassung dann zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung erfolgt, von welcher der Zedent zu befreien ist.[2]

Folgerichtig enthält § 108 Abs. 2 VVG ein Verbot des Abtretungsverbots, soweit die Abtretung des Freistellungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung an den Geschädigten erfolgt.

Die Abtretung des Freistellungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung wird trotz § 399 BGB als zulässig angesehen, wenn sie an den beauftragten Rechtsanwalt erfolgt.[3] Das in den ARB enthaltene vertragliche Abtretungsverbot ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.[4] Während somit die rechtliche Zulässigkeit eines vertraglichen Abtretungsverbots außer Zweifel steht, stellt sich die Frage, ob dieses Abtretungsverbot auch zweckmäßig ist.

[1] Römer/Langheid/Rixecker, § 17 VVG Rn 1.
[2] BGH – IV ZR 163/10, VersR 2012, 74, 75; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 139, m.w.N.
[3] Harbauer/Bauer, § 17 ARB Rn 139, m.w.N.
[4] BGH – IV ZR 163/10, r+s 2012, 74, 75; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 143; van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, § 17 ARB Rn 48 m.w.N.

B. Das Abtretungsverbot in der Rechtsschutzversicherung

In den meisten AVB der Versicherer findet man eingeschränkte oder uneingeschränkte Abtretungsverbote. A.2.14.4 AKB 2008 bestimmt, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Entschädigung vor dessen endgültiger Feststellung weder abtreten noch verpfänden kann. Ein ähnliches Abtretungsverbot enthielten auch die früheren AKB: Nach § 20 Abs. 1 ARB 75 konnten Versicherungsansprüche nicht abgetreten werden, solange sie nicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt waren.

§ 17 Abs. 8 ARB 2010 modifiziert das Abtretungsverbot dahingehend, dass es nicht mehr auf die Feststellung, vielmehr ausschließlich auf die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers ankommt: "Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden".

I. Wirksamkeit

Eine Abtretung des Freistellungsanspruchs ist somit zunächst nicht unwirksam, dem beauftragten Rechtsanwalt obliegt es lediglich, insoweit die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einzuholen.

Die Begründung für das vertragliche Abtretungsverbot in den meisten Versicherungsbedingungen beschränkt sich darauf, dass der Versicherer davor geschützt werden müsse, sich einer unübersehbaren Zahl von Gläubigern auszusetzen, die aufgrund von Abtretungsvereinbarungen die Versicherungsleistung verlangen. Diese Überlegungen galten auch und vor allem für das Abtretungsverbot in der Haftpflichtversicherung.

II. Abtretung des Freistellungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung

Die gesetzliche Regelung in § 108 Abs. 2 VVG führt dazu, dass in Haftpflichtfällen der Schädiger seinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer an den Geschädigten abtreten kann. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Auseinandersetzung über Grund und Höhe des Haftpflichtanspruchs unmittelbar zwischen dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer und dem Anspruchsteller stattfindet.

III. Abtretung des Freistellungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung

Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den beauftragten Rechtsanwalt ist für den Rechtsschutzversicherer ebenso vorteilhaft wie für den Versicherungsnehmer und den beauftragten Rechtsanwalt.

1. Schutz des Rechtsschutzversicherers

Wenn der Versicherungsnehmer mit Genehmigung seines Rechtsschutzversicherers seinen Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt, können Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt – wie bisher – miteinander unmittelbar korrespondieren und Streitfragen über die Erforderlichkeit der Verfahrenskosten klären. Rechtsschutzversicherer sehen sich nur einem einzigen Anspruchsgegner gegenüber, der über die erforderliche Sachkompetenz verfügt, die beim Versicherungsnehmer meistens nicht vorhanden ist.

Gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt als Abtretungsempfänger können die Rechtsschutzversicherer dieselben Einwendungen erheben wie gegenüber dem Versicherungsnehmer (§ 404 BGB). Die Streitfrage, ob der beauftragte Rechtsanwalt Rep...

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