Die Vorschriften hinsichtlich des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind in der ZPO vergleichsweise umfangreich. Insbesondere der § 404a ZPO trägt dem Gericht auf, in schwierigen Fällen den Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens gewissermaßen anzuleiten.[4] Für den Arzthaftungsprozess sind die Bestimmungen aber noch zu dürftig. Gerade die vielzitierte "Waffengleichheit"[5] erfordert eine gesetzliche Konkretisierung der Handlungsanweisung an den Gutachter durch das Gericht.

Neben der Bezeichnung der Anknüpfungstatsachen ist es eine zwingende Notwendigkeit, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Ergebnis hinsichtlich des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts anhand wissenschaftlicher Belegstellen näher begründet.

Zu begrüßen wäre daher, wenn es eine eindeutige gesetzliche Klarstellung gibt, die den Gutachter zwingt, die oben beschriebenen "essentialia negotii" eines Gutachtens[6] – ganz gleich ob schriftlich oder nur mündlich – konkret zu erwähnen.

Eine entsprechende Ergänzung des § 404a II ZPO durch einen Satz 2 könnte folgendermaßen aussehen:

"In Arzthaftungssachen soll das Gericht den Sachverständigen darauf hinweisen, dass er bei der Abfassung des Gutachtens die Anknüpfungstatsachen konkret bezeichnet und erläutert, auf welchen wissenschaftlich begründeten Tatsachen die Ergebnisse seiner Beurteilung beruhen."

Nun könnte abschließend entgegengehalten werden, dass die bisherigen in der ZPO bestehenden Bestimmungen ausreichen, um den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einem eindeutigen bzw. nachvollziehbaren Votum anzuhalten. Erfahrungsgemäß geschieht das leider nicht in einem immer akzeptablen Maße. Aus manchen Gutachten lässt sich nicht herauslesen, wie der Sachverständige zu seinem Ergebnis gekommen ist. Das kann nicht nur für die Patienten sehr nachteilig sein, sondern auch für die Ärzte, wenn der Gutachter sein "Wunschdenken"[7] an die Stelle eines allgemein gültigen Standards setzt.

Autor: Ass. jur. Michael Wessel , Filderstadt

zfs 3/2014, S. 127 - 129

[4] Vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 404a Rn 1 ff.
[5] Vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13.5.2013 – Vl ZR 325/11.
[6] Vgl. dazu Wessel, Gutachten zur Verletzung ärztlicher Standards, WzS (Wege zur Sozialversicherung) 2009, Nr. 5, 147.
[7] Maßgeblich für die Erstellung einer fachmedizinischen Beurteilung ist immer die ex-ante, nicht die ex-post Position. Der Sachverständige darf wirklich nur das Wissen berücksichtigen, welches zur Zeit der Behandlung bekannt war. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit! Dennoch ist zu beobachten, dass bei einer unklaren Datenlage manche Gutachter unbewusst die ex-post Betrachtungsweise als Maßstab nehmen und ihr Ergebnis verschleiern.

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