BB PHV Nr. 1 (1)
Leitsatz
Die Deckung der privaten Haftpflichtversicherung umfasst Haftpflichtansprüche gegen ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen von Unterstützungsleistungen aus Anlass eines Polizeifestes.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Frankfurt, Urt. v. 5.9.2013 – 3 U 30/13
Sachverhalt
Im Juni 2007 fand auf dem Gelände der freiwilligen Feuerwehr O1 eine Veranstaltung des Polizeikommissariats O2 statt. Der Ortsbrandmeister A1 spritzte dabei Spiritus auf die Grillkohle, wodurch eine Stichflamme entstand, die den damals minderjährigen B schwer verletzte. Die Kl. war gesetzlicher Krankenversicherungsträger des B. Frau A2 unterhält bei der Bekl. eine Privathaftpflichtversicherung, in die ihr Ehemann, Herr A1 einbezogen ist.
Eine Klage des B gegen die Gemeinde O3 wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, Herr A habe nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt. Seine Klage gegen die Bekl. war vor dem Senat i.H.v. 50.000 EUR zzgl. Zinsen und der Feststellung einer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden erfolgreich, ein Rechtsmittel zum BGH blieb erfolglos.
Mit notariellem Schuldanerkenntnis erklärte Herr A1, B 100.000 EUR Schmerzensgeld und weitere 14.000 EUR an Kosten zu schulden.
Die Kl. ließ sich alle weiteren gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzansprüche aus dem Schadensereignis von B abtreten. Zusätzlich erwirkte sie gegen A ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 85.872,11 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.324,77 EUR nebst Zinsen und pfändete daraus seine Ansprüche gegen die Bekl. aus der Privathaftpflichtversicherung. Diese sind Gegenstand der vorliegenden Klage.
2 Aus den Gründen:
" … 1. Die Bekl. kann sich nicht auf den Risikoausschluss in Ziffer A.3.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung der Privathaftpflichtversicherung berufen. Herr A hat nicht in Ausübung eines “Ehrenamtes’ gehandelt."
Aus der Leistungsbeschreibung des KSA O4 sowie der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr O3 folgt, dass die Freiwillige Feuerwehr in erster Linie die – hoheitlichen – Aufgaben nach dem … Brandschutzgesetz wahrnimmt. Dabei handelt es sich um die Kern- oder Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Daneben nimmt die Feuerwehr zahlreiche andere Tätigkeiten wahr, welche Hilfeleistungen sowie Handreichungen aller Art zum Inhalt haben. Darüber hinaus hat die Feuerwehr besonders im ländlichen Bereich auch eine gesellschaftlich-kulturelle Funktion. So ist in der Satzung beispielsweise von Feuerwehrmusik und Spielmannszügen die Rede sowie von einer “Altersabteilung’, falls der aktive Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch das Veranstalten von geselligen Veranstaltungen, z.B. Feuerwehrbällen, gehört dazu. Sämtliche letztgenannten Betätigungen betreffen nicht den Kernbereich der Feuerwehr.
Im vorliegenden Fall kam es zur Verletzung des Kl. auf einer Veranstaltung der Polizei, für welche die Freiwillige Feuerwehr O1 sachliche und personelle Unterstützungsleistungen im oben genannten Sinn erbracht hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass letztere vorliegend dienstlich angeordnet worden sind i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 der Satzung. Denn die dort genannten “Anordnungen’ betreffen nur die “Aufgaben der Feuerwehr’, was sich allein auf den oben genannten Kernbereich bezieht. Im Schreiben des Ortsbrandmeisters A v. 25.11.2007 heißt es, er habe – in seiner Funktion als Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr O1 – vier Kameraden zu Unterstützungsleistungen für die streitgegenständliche Polizeiveranstaltung verpflichten können. Nachfolgend heißt es jedoch in dem Schreiben, zwei Kameraden hätten kurzfristig abgesagt, so dass er selbst persönlich die Veranstaltung habe unterstützen müssen. Die Tätigkeit des Herrn A am Grillstand ist mithin dahingehend zu beschreiben, dass dieser als Ersatz für die zwei ursprünglich vorgesehenen, aber ausgefallenen “Kameraden’ dort tätig war. Daraus folgt, dass Herr A in seiner Funktion als Ortsbrandmeister nur bei der Bestimmung der ursprünglich vorgesehenen vier Unterstützungspersonen tätig war; bei dieser Tätigkeit ist es aber nicht zu dem vorliegenden Schadensereignis gekommen. Bei der – schadensverursachenden – Tätigkeit am Grillstand ist Herr A jedoch nur als privater Helfer und nicht in seiner Funktion als Feuerwehrmann tätig geworden. Dabei kann dahinstehen, ob er im Rahmen der Zurverfügungstellung der Örtlichkeiten und der Mithilfe bei der Organisation des Fests in seiner Funktion als Ortsbrandmeister tätig wurde. Die schadensverursachende Tätigkeit am Grill jedenfalls stand in keinem inneren Zusammenhang zu diesem Ehrenamt, sondern dabei war Herr A wie ein beliebiger Dritter ohne Ehrenamt unterstützend im oben genannten Sinn tätig. Zu einer Tätigkeit im Rahmen seines Ehrenamts wurde das Grillen nicht bereits dadurch, dass es auf dem Gelände der Feuerwehr stattfand, dass Herr A dabei eine Feuerwehruniform trug oder er in seiner Funktion als Ortsbrandmeister um Mithilfe gebeten worden war. Als sich niemand anderer zur Übernahme der Grilltätigkeit fand, erk...