Die Kl. begehrt aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin als Leasingnehmerin unter Berufung auf verschiedene Mängel des gelieferten Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Die Lieferantin verweigerte zunächst die Nacherfüllung unter Bestreiten der Mängel und berief sich nach Feststellung von Mängeln im Rechtsstreit auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung.

Das BG ging davon aus, dass dem Lieferanten die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung nicht mehr zustehe, da der Lieferant die Nacherfüllung unter Bestreiten von Mängeln abgelehnt habe.

Dem folgte der BGH nicht und verwies den Rechtsstreit nach Aufhebung des Berufungsurteils zurück zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

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