[] "II. Die Revision ist begründet. Der VGH hätte bei richtiger Anwendung von Bundesrecht die Berufung des Kl. gegen das Urt. des VG in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach Auffassung des BG gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV noch die das Berufungsurteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung des Kl. ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden."
1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV voraus, dass sich der Kl. als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der – beim Kl. festgestellten – gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regelfall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11 Abs. 2 S. 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter anderem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des VGH, der dem Kl. angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher – nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein – entgegen dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhaltspunkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten in der Person des Betr. hinzutreten müssten.
Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis – wie das BG meint – nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das BG aus dem von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München v. 9.1.2012, wonach es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts, es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von Verfassungs wegen nicht gefordert.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betr. früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Kontrollverlustes auch nicht – wie das vom VGH herangezogene Gutachten ausführt – bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grds. die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Ausnahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV). Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV geschehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.
Zu Unrecht meint der VGH, aus der Rspr. des BVerfG zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Cannabiskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfassungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahrscheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rspr...