Die noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes ergangenen Entscheidungen des BGH zu den Unfallhelferringen betrafen Konstellationen, in denen der in die Schadensabwicklung eingeschaltete Anwalt nur der äußeren Form nach die Interessen des Geschädigten wahrzunehmen hatte, der Sache nach aber die Interessen der Mitglieder des "Unfallhelferrings" (Banken, Werkstatt, Mietwagenunternehmen) verfolgte (vgl. BGH NJW 1974, 557, 558; BGH NJW 1974, 50). Da das Rechtsberatungsgesetz wie § 3 RDG die Berufsausübung von Anwälten nicht berührt, kann aus diesen Bestimmungen ein Verlust der Vergütungsansprüche des Anwalts nicht hergeleitet werden (vgl. BGH NJW 2011, 2910, 2911; BGH NJW 2003, 1595; OLG Karlsruhe NJW 1995, 30). Etwas anderes würde nur dann anzunehmen sein, wenn es feststünde, dass die Anwältin "ohne Rücksicht auf die Belange des Geschädigten quasi als verlängerter Arm des Streitverkündeten" (BGH NJW 2006, 2910, 2911) gehandelt habe. Von einer solchen Intention des Anwaltsvertrags kann nicht mit dieser Begründung ausgegangen werden. Der BGH hat sich gegen die in der Instanzrechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung gewandt, wonach die von einem Unfallhelferring veranlasste Erteilung einer Prozessvollmacht durch den Geschädigten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bereits zur Nichtigkeit der Erteilung der Prozessvollmacht führe (vgl. BGH WJW 2006, 2910, 2911 unter Hinweis auf LG Frankenthal VersR 1996, 777; LG Zwickau VersR 2000, 1037; AG Dresden DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz VersR 2003, 788; AG Sinzig VersR 2004, 393, 394). Der BGH verlangt mit Recht für die Darlegung und den Nachweis solcher Pflichtverletzungen des Anwalts eingehende Angaben, deren Nachweis eher ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen dürfte die bloße Empfehlung eines Anwalts durch auf dem Sektor der Schadensregulierung tätigen Personen von dem "Einmalprozessierer" auf diesem Gebiet dankbar entgegen genommen werden. In der Empfehlung eines Anwalts für die Verfolgung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall liegt nicht das für die Umgehung des RBerG wie des RDG charakteristische Vorschieben eines Anwalts, um die Unwirksamkeitsfolgen des RBerG und des RDG zu umgehen.
Da der Besitz als sonstiges Recht anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1974, 1189, 1190; BGH NJW 1998, 377, 380) und an der Berechtigung des Besitzes des Geschädigten kein Zweifel erkennbar ist, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob nur der berechtigte Besitzer den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB hat (MüKo/Wagner, "Bürgerliches Recht", 6. Aufl., § 823 Rn 221 m.w.N.).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 3/2014, S. 143 - 144