Die Entscheidung befasst sich mit einer nicht seltenen Konstellation der unheilvollen Hilfe des Vorführenden bei der Durchführung der Hauptuntersuchung. Vergleichbar sind die Fälle, in denen der Besteller bei einer Werkleistung an seinem Pkw zur Beschleunigung eine gefahrträchtige Hilfe leistet (vgl. Völker, VersR 2004, 68). Die Unterstützungsleistungen sind gut gemeint, aber oft mit Schädigungen des Prüfingenieurs oder des Kfz-Mechanikers verbunden, wenn etwa der Pkw sich ungewollt nach dem Betätigen der Zündung in Bewegung setzt und den "Hilfesuchenden" verletzt.
Ob die Ausweitung der haftungsrechtlichen Privilegierung in §§ 104 ff. SGB VII sich zugunsten des Helfenden auswirkt, ist damit eine praxiswichtige Frage. Die entscheidende Weichenstellung für die Beantwortung dieser Frage liegt darin, ob der Helfende wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig geworden ist, damit in der Unfallversicherung unter Ausschluss seiner ansonsten bestehenden deliktischen Haftung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Voraussetzung für die in § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII angeordnete Erstreckung der Haftungsprivilegierung ist es zunächst, dass die Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen dienlich gewesen ist (vgl. BSG NZS 2006, 100), weiterhin, dass der Helfende subjektiv ein Geschäft für einen anderen besorgen wollte (vgl. BSG NZS 2006, 375), was im vorliegenden Fall problemlos zu bejahen ist. Problematisch ist es allerdings, ob auch die weitere Voraussetzung des Eingreifens der Haftungsprivilegierung zugunsten des Helfenden, die "Arbeitnehmerähnlichkeit'' der Helfenden zu bejahen ist. Quasi-Arbeitnehmerin war die helfende Zeugin nur, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die sonst von Personen verrichtet werden konnten, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSGE 5, 168; BSGE 43, 10; OLG Köln NZV 1994, 114; OLG München, Zweigstelle Augsburg zfs 2009, 381, 382). Damit werden nicht "ernsthafte" Hilfstätigkeiten (OLG München a.a.O), wie etwa nachbarliche Gefälligkeiten aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschieden (vgl. BSG SozR 2000 § 539 Nr. 57). Dass die Hilfsleistung unbedeutend war, lässt sich nicht nur ex post aus der eingetretenen Schädigung verneinen, sondern war auch vor der Aufforderung zur Hilfeleistung anzunehmen. Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 19.3.2009 (zfs 2009, 381, 382) das bloße Umdrehen eines Zündschlüssels im Rahmen einer Starthilfeaktion als keine ernsthafte Arbeit bezeichnet hat, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sei, weil sie jeder ausführen könne, der über eine Fahrerlaubnis verfüge, wird das Geschehen allzu verkürzt gewürdigt. Gefahrträchtig ist der Vorgang der Starthilfe wie der Einschaltung der Zündung schon wegen der Möglichkeit einer ungewollten Bewegung des Fahrzeugs, so dass eine Hilfe durch einen anderen Arbeitnehmer durchaus nahe lag. Entsprach jedoch die Zuziehung eines anderen Mitarbeiters zur Überprüfung des Abblendlichts durchaus dem üblichen Vorgehen, unterblieb es jedoch etwa wegen fehlender Zuziehungsmöglichkeit, wurde die Zeugin als Quasi-Mitarbeiterin tätig."
Da die Haftungsbefreiung des Quasi-Arbeitnehmers nicht nur zu dessen Gunsten eingreift, sondern auch zugunsten des Halters und dessen Kfz-Haftpflichtversicherers (vgl. OLG Stuttgart VersR 2004, 68; vgl. auch Lemcke, ZAP 1998, 199, 220 f.; Wannagat/Waltermann, SGB, § 104 SGB VII Rn 26), hat der Senat die Klage mit Recht abgewiesen.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 3/2014, S. 139 - 141