" … II. Das Urt. des AG beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO)."
1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Bekl. als auch der Kl. grds. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kfz entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die vom AG im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG vorgenommene Haftungsverteilung. Entgegen der Auffassung des AG trifft die Bekl. eine überwiegende Haftung, weil die Bekl. zu 2) den Unfall allein verschuldet hat.
a) Die Bekl. zu 2) hat gegen ihre Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 StVO verstoßen.
aa) Auf einer privaten Verkehrsfläche, die – wie hier – dem öffentlichen Verkehr dient, findet die Vorfahrtsregel “rechts vor links’ des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung, sofern nach der tatsächlichen Situation im Einmündungsbereich zwei Straßen aufeinander treffen (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2006,705 = BeckRS 2006, 10609; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.2010 – 1 U 240/09, BeckRS 2011, 07368; OLG Frankfurt a.M. zfs 2010, 19 = BeckRS 2010, 01841; OLG Hamm SP 2001, 229; Kammer, Urt. v. 3.2.2006 – 13A S 36/05; Urt. v. 8.6.2012 – 13 S 33/12 und Urt. v. 12.10.2012 – 13 S 77/12, BeckRS 2013, 08943 jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Bereich, in dem der Umgehungsweg und die Fahrgasse, aus der die Bekl. zu 2) herausgefahren ist, aufeinander treffen, sind gleichermaßen ausgebaut, wie nicht zuletzt die in der Akte befindlichen Lichtbilder belegen. Die aufeinander treffenden Fahrspuren sind dort insb. einheitlich und durchgängig in einer für Straßen üblichen Breite geteert, mit Richtungspfeilen markiert und die Randsteine sind entsprechend der Richtung des einmündenden Bereichs verlegt. Anders als die Berufung meint, bieten sich keine objektiven Hinweise dafür, dass es sich bei der Fahrgasse, aus der die Bekl. zu 2) herausgefahren ist, um eine (untergeordnete) Aus- bzw. Zufahrt von bzw. zu einer Fläche i.S.d. § 10 S. 1 StVO handeln könnte (vgl. Kammer NJW-RR 2011, 1247 = NZV 2011, 541). Es liegt vielmehr – anders als in dem von dem Kl. zitierten Urteil des OLG Naumburg (OLG-Report 2007, 394) – aus jeder Fahrtrichtung betrachtet eine Einmündung zweier Straßen vor, die Teil eines durchgehenden Wegenetzes auf einem straßenbaulich einheitlich gestalteten Parkplatzgelände sind, und in deren Bereich – mangels ausdrücklicher Regelung – rechts vor links gilt. Auf die Breite der jeweils benutzten Straße kommt es dabei nicht an. Die Regelung, dass an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt derjenige hat, der von rechts kommt, wird nämlich auch auf Parkplätzen nicht dadurch eingeschränkt, weil die einmündende oder kreuzende Straße schmaler ist (vgl. OLG Celle OLG-Report 2006, 705 = BeckRS 2006,10609).
bb) Für eine unfallursächliche Verletzung des Vorfahrtsrechts durch die Bekl. zu 2) spricht der Beweis des ersten Anscheins. Mit Blick auf die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen nach § 8 Abs. 2 StVO spricht für dessen Verschulden der Beweis des ersten Anscheins, wenn es – wie hier – im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Unfall des Wartepflichtigen mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt und der Wartepflichtige sich noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat (vgl. Kammer, st. Rspr.; vgl. NJW-RR 2011, 1478 = NZV 2011, 607 m.w.N.; für Parkplätze vgl. auch KG KG-Report 2002, 364). Ein Fahrspurwechsel des Vorfahrtsberechtigten steht dem grds. nicht entgegen, denn die Vorfahrt erstreckt sich auf die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite (vgl. Kammer KG-Report 2002, 364 m.w.N.). Umstände, die hiervon abweichend eine Pflicht des Kl. zur Einhaltung seiner Fahrspur nach § 1 Abs. 2 StVO begründen und die ein entsprechendes Vertrauen der Bekl. zu 2) rechtfertigen könnten (vgl. Kammer KG-Report 2002, 364 m.w.N.), sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Demgegenüber kann dem Kl. kein unfallursächliches Verschulden zur Last gelegt werden. Insbesondere können die Bekl. sich nicht auf eine Verletzung der bei einem Fahrstreifenwechsel anzuwendenden Sorgfalt durch den Kl. berufen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kl. im Streitfall überhaupt einen Fahrspurwechsel durchgeführt hat und ob hierauf die Regelung des § 7 Abs. 5 StVO oder die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet. Denn die Pflichten beim Fahrspurwechsel beziehen sich ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1989, 404; KG KG-Report 2009, 235 = BeckRS 2009, 03139; Kammer NJW-RR 2011, 1478 = NZV 2011, 607). Sie dienen mithin nicht dem Schutz des wartepflichtigen Querverkehrs wie der Bekl...