1. Eine dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nicht entsprechende Kostenverteilung in einem außergerichtlichen Vergleich setzt voraus, dass zumindest konkludent eine Kostenregelung getroffen worden ist.

2. Haben die anwaltlichen Vertreter von Parteien eines Kaufvertrags über einen Pkw zwar dessen Rückabwicklung vereinbart, bleibt jedoch unklar, ob sie ihre kontroversen Auffassungen zur Kostentragung beilegen konnten, hat der VR einer konkludente Kostenregelung jedenfalls nicht bewiesen.

3. Es besteht keine Obliegenheit, zur Vermeidung eines neuen Rechtsstreits im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Gegenseite geltend zu machen.

4. Tritt der Käufer eines Kfz vom Kaufvertrag zurück ohne zuvor eine mögliche Nacherfüllung auch nur zu verlangen, steht ihm kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.1.2014 – 5 U 37/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge