Nach einem Verkehrsunfall überwiegt im anschließenden Rechtsstreit das Interesse des Unfallbeteiligten an der Verwertung der von ihm gefertigten Videoaufnahme zu Beweiszwecken gegenüber dem Interesse des Unfallgegners an seinem Persönlichkeitsrecht, so dass die Verwertung der Videoaufnahme zulässig ist

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG München, Urt. v. 6.6.2013 – 343 C 4445/13

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