Bei den Anspruchsgrundlagen ist stets das Vertrags- von dem Schadensersatzverhältnis zu unterscheiden.
Einerseits schließt der Geschädigte mit dem Sachverständigen bei Auftragserteilung einen Werkvertrag ab, der einen Werklohnanspruch des Sachverständigen begründet. Andererseits verbindet den Geschädigten mit dem Schädiger ein Schadensersatzverhältnis, aus dem heraus er Ansprüche auf Ausgleich der Sachverständigengebühren geltend machen kann.
Beide Ansprüche basieren auf unterschiedlichen Voraussetzungen und müssen in ihrer Höhe nicht zwangsläufig identisch sein. Für den Schadensersatzanspruch kommt es nach der herrschenden Meinung grundsätzlich nicht darauf an, ob die Gebühren des Sachverständigen überhöht sind, weil auch überhöhte Kosten einen vollen Schadensersatzanspruch auslösen können, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind.
I. Vertragsverhältnis
Der Sachverständige hat gegen seinen Auftraggeber, den Geschädigten, nach § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ausgleich seiner Gebühren. Der Geschädigte ist ihm nach § 631 Abs. 1 BGB mithin verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Fraglich ist, welche Vergütung in diesen Fällen vereinbart ist.
Die Parteien vereinbaren zum Beispiel nicht, dass der Geschädigte dem Sachverständigen für das Gutachten unabhängig von der Höhe des Fahrzeugschadens pauschal 1.000 EUR zu zahlen hat. Es erfolgt also keine Festpreisvereinbarung unabhängig vom Gegenstandswert.
Sie treffen auch keine konkrete Vereinbarung über die Kosten nach dem Gegenstandswert, weil dieser bei Erteilung des Auftrags noch nicht bekannt ist und daher einer Vereinbarung über die Kosten nicht zugrunde gelegt werden kann. Eine Vereinbarung über die Sachverständigengebühren nach der Höhe des Fahrzeugschadens erweist sich mithin als nicht durchführbar. Erst hinterher, wenn der Auftrag ausgeführt ist und die Höhe des Fahrzeugschadens fest steht, haben die Parteien Gewissheit über den Gegenstandswert.
Auch Vereinbarungen über eine Abrechnung nach Zeitaufwand und einen bestimmten Stundensatz finden sich in der Praxis nicht.
Die Kfz-Sachverständigen berechnen ihr Honorar üblicherweise nicht nach Zeitaufwand, sondern nach dem Gegenstandswert, also nach der Höhe des Fahrzeugschadens. Sie sind nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere nicht verpflichtet, ihr Honorar nach dem JVEG abzurechnen, da sie nicht als gerichtlich bestellte Sachverständige tätig sind.
Es ist mithin festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über das Sachverständigenhonorar im Allgemeinen gar nicht getroffen wird. Das hat im Werkvertragsrecht zur Folge, dass eine Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Erstellung des Gutachtens den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, was ausnahmslos der Fall ist.
Das Gutachten, das der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in Auftrag gibt, ist daher kostenpflichtig. Da über die Gebührenhöhe nichts vereinbart wurde und eine gesetzliche Gebührenordnung, wie etwa das RVG bei den Anwälten, nicht existiert, richtet sich die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 632 Abs. 2 BGB danach, was üblich ist.
Die übliche Vergütung ist nicht starr, sondern bewegt sich stets innerhalb einer gewissen Bandbreite. Ob zur Ermittlung der üblichen Gebühr und der Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen auch die Befragungen der Mitglieder des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) heran gezogen werden können, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4.4.2006 nicht ausgeschlossen.
Nur wenn eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist, ist die Vergütung von dem Sachverständigen selbst einseitig gemäß §§ 316, 315 BGB festzusetzen und erweist sich dann als verbindlich, wenn sie billigem Ermessen noch entspricht.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass zur Ermittlung der üblichen Gebühr verlässliche Statistiken fehlen. Angesichts dessen können die Befragungen des BVSK sicherlich herangezogen werden, solange andere repräsentative Untersuchungsergebnisse nicht bekannt sind.
Der Geschädigte ist mithin verpflichtet, seinem Sachverständigen ein Honorar in der üblichen Höhe zu zahlen.
II. Schadensersatzverhältnis
Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.
Der Grund für die Ersatzpflicht liegt darin, dass es sich um Aufwendungen zur Ermittlung des Schadenumfangs handelt und die Vorlage des Gutachtens in der Regel erst die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs schafft.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Als erforder...