Bleibt damit von dem Andienungsrecht im Fall der Mitverantwortung des Geschädigten praktisch nichts mehr übrig? Dem Abwägungsgedanken des § 254 BGB würde es am ehesten gerecht, wenn Schädiger und Geschädigter im Fall der Mitverantwortung den Unfallwagen gemeinschaftlich verwerten müssten. Die bisherige Diskussion hält das wegen der Unteilbarkeit des Verwertungsvorgangs für ausgeschlossen. Die Unteilbarkeit des Verwertungsvorgangs schließt aber nicht die Beteiligung mehrerer Personen an einem einheitlichen Verwertungsvorgang aus. Sind mehrere Personen an einer Sache oder einem Recht mitberechtigt, vollzieht sich die Verwertung nach den Bestimmungen über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses kann sich ein Anspruch auf Mitwirkung an der Veräußerung auch aus Treu und Glauben ergeben. Auch jenseits dinglicher Mitberechtigung bestehen Mitwirkungsansprüche kraft gesetzlicher Anordnung, so etwa unter Gesamtschuldnern. Danach ist ein Schädiger gegenüber einem zweiten Schädiger zur Mitwirkung an der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs verpflichtet. Dann muss er erst recht gegenüber dem Geschädigten zur Mitwirkung an der zur Herstellung erforderlichen Verwertung verpflichtet sein. Trifft, wie bei einem Verkehrsunfall, Schädiger und Geschädigten ein Mitverantwortungsanteil gleicher Art, bilden sie danach eine Verwertungsgemeinschaft mit gleichrangigen Mitwirkungspflichten wie die Teilhaber einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Konsequenterweise wird der Geschädigte dem Schädiger dann allerdings auch Miteigentum am Unfallwagen entsprechend dem Mitverantwortungsanteil zugestehen müssen. Da diese Verwertungsgemeinschaft von vornherein auf eine Liquidation ausgerichtet ist, können die Teilhaber wechselseitig die Mitwirkung an der Veräußerung verlangen. Dabei kann ggf. jeder Teilhaber auf Zustimmung zu der beabsichtigten – wirtschaftlichen – Verwertung klagen. Ob der in Anspruch Genommene eine günstigere Verwertung verlangen kann, beurteilt sich nach dem Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Unter gleichberechtigten Teilhabern kann dieser Maßstab auch einmal strenger sein als im Verhältnis des Geschädigten zu dem alleinverantwortlichen Schädiger.
Dass die Vorstellung einer Gemeinschaft von Schädiger und Geschädigtem in bestimmten Konstellationen befremden mag – etwa im Falle vorsätzlicher Schädigung – spricht nicht notwendig gegen diese Lösung. Denn sie eröffnet dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens lediglich eine (zusätzliche) Abrechnungsmöglichkeit.
Bei dieser Lösung werden weder der Geschädigte noch der Schädiger über ihren Mitverantwortungsanteil hinaus beschwert. Beide sind dinglich gesichert und können maßgeblichen Einfluss auf die Verwertung nehmen, im Rahmen des Zumutbaren aber auch den jeweils anderen in die Verwertung einbinden.