Höchstrichterlich nicht geklärt ist bislang, ob der Geschädigte auch im Falle seiner eigenen Mitverantwortlichkeit dem Schädiger die Verwertung überlassen kann.
1. Ausschluss der Andienung nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB würde der Schädiger lediglich auf das Wert- oder Summeninteresse haften, wenn ihm die Übernahme der Verwertung unverhältnismäßige Aufwendungen abverlangen würde. Dabei beurteilt sich die Unverhältnismäßigkeit anhand eines Vergleichs zwischen den Kosten der Naturalrestitution und dem nach § 251 BGB geschuldeten Wertersatz. Hier wäre danach der Wiederbeschaffungsaufwand mit dem Aufwand für die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes bei gleichzeitiger Verwertung des Unfallwagens durch den Schädiger zu vergleichen. Im Kern wäre also der Verwertungs(mehr)aufwand zu bewerten. Unter gebotener Berücksichtigung des legitimen Interesses des Geschädigten an der Naturalrestitution wird die "Opfergrenze" danach regelmäßig nicht überschritten sein. Die Verwertung erhöht den Herstellungsaufwand des Schädigers regelmäßig nur geringfügig, so dass das Integritätsinteresse des Geschädigten an der Freistellung von den Verwertungsrisiken und -mühen überwiegt.
2. Ausschluss der Andienung nach § 254 BGB
Nach dem Wortlaut des § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht bloß der Umfang des zu leistenden Ersatzes, sondern schon die Verpflichtung zum Schadensersatz (überhaupt) von den jeweiligen Verantwortungsanteilen ab. Danach könnte erwogen werden, im Rahmen tatrichterlicher Schätzung nach § 287 ZPO eine Mitverantwortlichkeitsquote zu schätzen, ab der der Geschädigte den Unfallwagen selbst verwerten müsste.
Ein solches "Alles-oder-Nichts" widerspräche aber dem Charakter des § 254 BGB als Abwägungsvorschrift. Der historische Gesetzgeber hat sich bewusst gegen den gemeinrechtlichen Haftungsausschluss bei Mitverschulden des Geschädigten entschieden. Selbst wenn es nach § 254 BGB zur Alleinhaftung kommt, ist dies nicht Folge eines gesetzlichen Haftungsausschlusses, sondern einer Haftungsabwägung. So ist etwa selbst im Fall einer vorsätzlichen Schädigung eine Abwägung mit etwaigen Mitverursachungsanteilen des Geschädigten geboten und eine Alleinhaftung nicht gesetzlich prädeterminiert. Wie das OLG Köln zutreffend erkannt hat, stellt sich eine dem vorliegenden Fall ganz ähnliche Problematik, wenn eine quotale Haftungsteilung nach der Natur der geschuldeten Leistung ausscheidet, insbesondere also, wenn eine unteilbare Leistung geschuldet ist. Auch in diesen Fällen wird kein Haftungsausschluss angenommen. So hat der BGH etwa entschieden, dass sich ein Bauherr, der sich das Planungsverschulden seines Architekten zurechnen lassen muss, nach § 254 BGB an den Kosten der von dem Bauunternehmer geschuldeten Mangelbeseitigung beteiligen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der auf die Herstellung eines ungeteilten Zustandes gerichtet ist, im Falle seiner Mitverantwortung einen Ausgleichsbetrag zu zahlen hat. In der Konsequenz dieser Entscheidungen kann eine Mitverantwortung des Geschädigten nicht nach § 254 BGB zum generellen Ausschluss des Andienungsrechts führen.
Entscheidend kommt hinzu, dass das nach § 254 BGB maßgebliche Abwägungskriterium in den wechselseitigen Mitverantwortungsanteilen liegt, nicht hingegen in der Art der Schadensberechnung. Wenngleich § 254 BGB Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die es dem Tatrichter gestatten würde, über den Anspruch nach allgemeinen Billigkeitserwägungen zu befinden.