Bei bestehender Mitverantwortung des Geschädigten sind mehrere Abrechnungsvarianten denkbar.
1. Anspruch auf den anteiligen Wiederbeschaffungswert
Verwertet der Geschädigte seinen Unfallwagen selbst, bemisst sich sein Anspruch nach der Formel SE = (WBW – RW) x m(S). Würde der Geschädigte den Unfallwagen zur Verfügung stellen und seinen Schaden nach der Formel SE = WBW x m(S) abrechnen, würde er sich selbst übervorteilen. Denn der Schädiger erhielte den Unfallwagen gegenleistungsfrei auch insoweit, als der Geschädigte seinen Schaden selbst zu tragen hat, nämlich im Umfang von RW x (1-m(S)).
2. Anspruch auf den anteiligen Wiederbeschaffungswert ohne Andienung
Der Geschädigte könnte erwägen, den anteiligen Wiederbeschaffungswert – also SE = WBW x m(S) – zu verlangen, ohne seinen Unfallwagen zur Verfügung zu stellen. Hierzu könnte er argumentieren, soweit er den Schaden selbst zu tragen habe, dürfe er im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis von einer Verwertung absehen; da die Verwertung aber unteilbar sei, müsse ihm das Fahrzeug dann ungeteilt verbleiben. Diese Argumentation wäre jedoch unzulässig. Denn der Geschädigte, der nicht zur Verwertung bereit ist, kann nur den anteiligen Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.
3. Anspruch auf anteiligen Wiederbeschaffungswert und anteiligen Verwertungserlös
Günstig wäre es für den Geschädigten, wenn er gegen Überlassung des Unfallwagens den anteiligen Wiederbeschaffungswert und den auf seinen eigenen Verantwortungsanteil entfallenden Anteil am Verwertungserlös ersetzt verlangen könnte, also SE = WBW x m(S) + RW x (1-m(S)). Wenn sich der Verwertungserlös mit dem Restwert deckt, ist der Geschädigte bei dieser Abrechnung summenmäßig vollständig befriedigt. Der Schädiger muss sich hierauf indes nicht einlassen, weil der Geschädigte bereits mit der Erstattung des anteiligen Wiederbeschaffungswertes – also SE = WBW x m(S) – vollen Schadensersatz erlangt. Denn unter Aufwendung dieses Betrags und eines aus eigenem Vermögen aufzuwendenden Betrags entsprechend dem eigenen Mithaftungsanteil kann der Geschädigte Ersatz beschaffen. Zur alleinigen Verwertung ist der Schädiger nicht verpflichtet, weil er den Schaden nicht in vollem Umfang zu verantworten hat. Die gegenteilige Annahme würde dem Schädiger überdies weitergehende Pflichten auferlegen als im Fall der Alleinhaftung, in dem er dem Geschädigten keine Rechenschaft über die Verwertung schuldet.
4. Anspruch auf gemeinschaftliche Verwertung
Bleibt damit von dem Andienungsrecht im Fall der Mitverantwortung des Geschädigten praktisch nichts mehr übrig? Dem Abwägungsgedanken des § 254 BGB würde es am ehesten gerecht, wenn Schädiger und Geschädigter im Fall der Mitverantwortung den Unfallwagen gemeinschaftlich verwerten müssten. Die bisherige Diskussion hält das wegen der Unteilbarkeit des Verwertungsvorgangs für ausgeschlossen. Die Unteilbarkeit des Verwertungsvorgangs schließt aber nicht die Beteiligung mehrerer Personen an einem einheitlichen Verwertungsvorgang aus. Sind mehrere Personen an einer Sache oder einem Recht mitberechtigt, vollzieht sich die Verwertung nach den Bestimmungen über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses kann sich ein Anspruch auf Mitwirkung an der Veräußerung auch aus Treu und Glauben ergeben. Auch jenseits dinglicher Mitberechtigung bestehen Mitwirkungsansprüche kraft gesetzlicher Anordnung, so etwa unter Gesamtschuldnern. Danach ist ein Schädiger gegenüber einem zweiten Schädiger zur Mitwirkung an der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs verpflichtet. Dann muss er erst recht gegenüber dem Geschädigten zur Mitwirkung an der zur Herstellung erforderlichen Verwertung verpflichtet sein. Trifft, wie bei einem Verkehrsunfall, Schädiger und Geschädigten ein Mitverantwortungsanteil gleicher Art, bilden sie danach eine Verwertungsgemeinschaft mit gleichrangigen Mitwirkungspflichten wie die Teilhaber einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Konsequenterweise wird der Geschädigte dem Schädiger dann allerdings auch Miteigentum am Unfallwagen entsprechend dem Mitverantwortungsanteil zugestehen müssen. Da diese Verwertungsgemeinschaft von vornherein auf eine Liquidation ausgerichtet ist, können die Teilhaber wechselseitig die Mitwirkung an der Veräußerung verlangen. Dabei kann ggf. jeder Teilhaber auf Zustimmung zu der beabsichtigten – wirtschaftlichen – Verwertung klagen. Ob der in Anspruch Genommene eine günstigere Verwertung verlangen kann, beurteilt sich nach dem Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Unter gleichberechtigten Teilhabern kann dieser Maßstab auch einmal strenger sein als im Verhältnis des Geschädigten zu dem alleinverantwortlichen Schädiger.
Dass die Vorstellung einer Gemeinschaft von Schädiger und Geschädigtem in bestimmten Konstellationen befremden mag – etwa im Falle vorsätzlicher Schädigung – spricht nicht notwendig gegen diese Lösung. Denn sie eröffnet dem Ge...