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Üblicherweise rechnet der Geschädigte seinen Totalschaden heute nach dem Wiederbeschaffungsaufwand ab, beansprucht also (meist auf Gutachtenbasis) den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. In der Praxis stellt ihn dabei die Eigenverwertung des Unfallwagens nicht selten vor Probleme. Den im Gutachten ausgewiesenen Restwert wird der Geschädigte kaum einmal durch Inzahlunggabe bei dem Markenhändler seines Vertrauens realisieren können. Will er keinen Verlust erleiden, muss er deshalb Eigeninitiative entfalten, sein Fahrzeug anbieten und es Interessenten vorführen, vertragliche Bindungen und gewisse Risiken im Verhältnis zu dem ihm ggf. unbekannten Vertragspartner eingehen, höhere Barzahlungen akzeptieren usw. Wird er von dem Schädiger auf ein zumutbares Restwertangebot verwiesen, muss er innerhalb der Annahmefrist reagieren, den Händler erreichen und ihn an seinem bindenden Angebot festhalten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich der Geschädigte dieser Mühsal entledigen kann, indem er das Unfallfahrzeug dem Schädiger überlässt und den Wiederbeschaffungswert verlangt.
A. Der Fall – die misslungene Eigenverwertung
In einem kürzlich anhängigen Fall wies das von dem Geschädigten G eingeholte Gutachten vom 2.4.2014 einen Totalschaden aus und bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 10.000 EUR sowie den Restwert mit 3.000 EUR. Es führte aus, der Restwert entspreche dem aus sachverständiger Sicht nachvollziehbaren Höchstgebot, das Autohändler A mit einer Angebotsfrist zum 30.4.2014 abgegeben habe. Mit Schreiben vom 3.4.2014 rechnete G gegenüber der Haftpflichtversicherung H den Wiederbeschaffungsaufwand von 7.000 EUR ab. Mit Schreiben vom 15.4.2014 verlangte G dann den Wiederbeschaffungswert von 10.000 EUR und teilte mit, er habe vergeblich versucht, A zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 22.4.2014 verwies H den G auf das Restwertangebot des A. Mit Schreiben vom 5.5.2014 verlangte G 10.000 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallwagens und erklärte, A sei unter der im Gutachten angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar.
B. Schadensabrechnung bei Verwertung durch den Geschädigten
Im Totalschadensfall kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, d.h. des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Bei dieser Abrechnung verwertet der Geschädigte den Unfallwagen selbst. Regelmäßig darf er das Fahrzeug zu dem Preis veräußern, den das Schadensgutachten auf der Grundlage einer konkreten Wertermittlung für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dieser Restwert ist auch dann maßgeblich, wenn das Gutachten – wie im Fall – nicht auf den Mittelwert der abgegebenen Gebote, sondern auf ein als realistisch bewertetes Höchstgebot abstellt.
C. Schadensabrechnung bei Verwertung durch den Schädiger
Will der Geschädigte den Unfallwagen nicht selbst verwerten, stellt sich die Frage, ob er – wie von G zuletzt begehrt – wahlweise auch den vollen Wiederbeschaffungswert Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallwagens verlangen kann.
I. Meinungsbild
Mit Urteil vom 29.6.1965 entschied der VI. Zivilsenat des BGH, dass ein Autohändler das auf der Überführungsfahrt beschädigte Neufahrzeug dem Schädiger zur Verfügung stellen und Aufwendungsersatz für eine Ersatzbeschaffung verlangen kann. Am 4.3.1976 urteilte der Senat, dass der Geschädigte ein nahezu neues Fahrzeug nicht in Kauf geben müsse, sondern dem Schädiger zur Verfügung stellen dürfe, nachdem weder der Schädiger noch seine Haftpflichtversicherung auf das Zurverfügungstellen irgendwie reagiert hätten. Mit Urteil vom 14.6.1983 entschied der Senat – wieder in einem Fall der Neuwagenabrechnung –, der Geschädigte sei nicht grundsätzlich verpflichtet, sich auf einen Schadensersatzanspruch den Wert des beschädigten Kraftfahrzeugs anrechnen zu lassen. Das gelte auch gegenüber der Haftpflichtversicherung. Durch § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG (a.F. = § 115 Abs. 1 S. 3 VVG n.F.) werde nur klargestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet werden könne, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen. Der Anspruch aus § 249 S. 2 BGB (a.F. = § 249 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.) werde dadurch jedoch nicht verkürzt. Mit Urteil vom 26.3.1985 bekräftigte der Senat – diesmal für ein rund 15 Jahre altes Fahrzeug –, dass der Geschädigte, "wie die Rechtsprechung stets betont hat", das total beschädigte Fahrzeug dem Schädiger zur Verwertung überlassen könne. Die von dem Senat in jüngeren Urteilen geprägte Formulierung, der Geschädigte könne nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes verlangen, betraf hingegen stets Fälle, in denen der Geschädigte die Verwertung selbst übernommen hatte.
Die – wenige und zumeist äl...