" … 1) Dem Kl. steht gegen die Bekl. gem. § 1 der Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der A-Schutzbrief-Versicherungs-AG für die A Plus Mitgliedschaft zur Schutzbriefversicherung i.V.m. §§ 425, 437 Abs. 1 HGB (GA 36 ff., 37 Anlage B 1) ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. zu. Danach haftet die Bekl. wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB. Die Haftung der Bekl. ist eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert (Baumbach/Hopt, HGB, 26. Aufl. 2014, Rn 1). Die Bekl. hat für einen mangelhaft durchgeführten Abschleppvorgang des von ihr beauftragten Abschleppunternehmens, der Firma Kfz-Betrieb A H einzustehen."
Die Haftung der Bekl. dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Das LG hat zu Recht dem Kl. ein Mitverschulden i.H.v. 25 % angelastet, weil er die Handbremse des Oldtimers Rolls Royce Silver Shadow löste und den Wählhebel des Automatikgetriebes von “P‘ (Parken) auf “N‘ (neutral) stellte, bevor das Plateau vollständig abgesenkt war, und er die Handbremse nicht wieder sofort anzog, als er feststellte, dass sich der Oldtimer in Bewegung setzte, obwohl das Plateau noch ca. einen Meter vom Boden entfernt war.
Der Kl. wendet hiergegen mit seiner Berufung ohne Erfolg ein, ein Mitverschulden liege nicht vor, weil der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens ihn aufgefordert habe, die entsprechenden Maßnahmen zum Abrollen des Fahrzeugs einzuleiten.
Das LG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl. bereits nicht vorgetragen habe, von dem Mitarbeiter des Abschleppunternehmens K die Anweisung erhalten zu haben, vor dem Absenken des Plateaus die Sicherungen des Fahrzeugs – Handbremse und Wählhebel in der Stellung “P‘ (Parken) – außer Funktion zu setzen. Der Kl. hat in der Beweisaufnahme dies auch nicht nachweisen können. (wird ausgeführt)
Der Kl. greift mit seiner Berufung die Beweiswürdigung des LG ohne Erfolg an. Den Bekundungen des Zeugen K ist zu entnehmen, dass er den Behauptungen des Kl. hinsichtlich einer vermeintlichen Anweisung, das Abrollen des Fahrzeugs einzuleiten, die Handbremse zu lösen und den Wählhebel von der Stellung “Parken‘ auf “neutral‘ zu stellen, widersprechen wollte. Dem Kl. ist in der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens habe ihm vor dem Zeitpunkt des vollständigen Absenkens des Plateaus die Anweisung erteilt, die Handbremse zu lösen eine Änderung der Stellung des Wählhebels von “Parken‘ auf “neutral‘ vorzunehmen.
Der Kl. konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Pkw beim Abladen noch durch die Seilwinde gesichert war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Frank S hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung vor dem LG ausgeführt, dass üblicher Weise Fahrzeuge nur beim Transport gesichert werden, bei Ankunft die über die Räder verlaufenden Gurte und die Seilwinde abgemacht werden und das Fahrzeug aus eigener Kraft von der Plattform herunter rollt. Auch wenn der Kl. dieses W möglicher Weise nicht hatte, hätte er auf eine entsprechende Anweisung des Mitarbeiters des Abschleppunternehmens warten müssen.
Das LG hat dem Kl. auch zu Recht als Mitverschulden angelastet, dass er nach Bemerken, dass der Pkw von der Plattform des Abschleppwagens rollt, nicht sofort wieder die Handbremse angezogen hat. Soweit der Kl. mit seiner Berufung vorträgt, er habe nach Bemerken des Abrollens des Fahrzeugs zunächst reflexartig die Fußbremse bedient, die jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Oldtimers nicht reagiert habe, zum Ziehen der Handbremse sei es zu spät gewesen, widerspricht dies den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im Rahmen seiner Anhörung vor dem LG. Der Sachverständige hat hierzu bekundet, dass die Handbremse des Rolls Royce mechanisch und unabhängig von der hydraulischen Unterstützung des Fahrzeugs sei. Auch wenn das Fahrzeug auf einem langsam sich senkenden Plateau stehe und sich langsam in Bewegung setze, würde das Fahrzeug auf einem schrägen Plateau gehalten werden, wenn die Handbremse sofort angezogen würde.
Die Berufung des Kl. hat aus vorbezeichneten Gründen keinen Erfolg, als sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens von 25 % wendet.
2. Die Berufung des Kl. hat teilweise Erfolg, soweit sich gegen die Höhe des vom LG festgestellten Anspruchs wendet.
Die Reparaturkosten belaufen sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S auf 4.087,88 EUR netto zuzüglich der Kosten für die Kennzeichenhalterung von 211 EUR; mithin auf 4.298,88 EUR netto. Entgegen den Ausführungen des Privatsachverständigen B hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. S keine Wertverbesserung des Oldtimers durch eine Reparatur angenommen.
Hinzu kommen die Kosten des vom Kl. beauftragten Privatsachverständigen B i.H.v. 365,69 EUR brutto gem. Rechnung vom 15.8.2012. Es handelt sich dabei um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn 56, 68)...