Schutzbriefe als Teil der Autoversicherung werden von Kraftfahrtversicherern angeboten. Neben fahrzeugbezogenen Leistungen (Pannen- und Unfallhilfe, Fahrzeugtransporte bei Fahrzeug- und Fahrerausfall und Ersatzteilbeschaffung) werden auch der Ersatz der Kosten für Mietwagen und der Fahrtkosten des betroffenen VN zugesagt. Aus dem danach angebotenen Umfang der Leistungen, die auch personenbezogenen Charakter haben können, wird eine eigenständige Haftung des Schutzbriefausstellers begründet. Die verschuldensunabhängige Obhutshaftung des VR, die mit der Verweisung auf §§ 425, 437 HGB begründet wird, ist losgelöst von der Kraftfahrtversicherung zu beurteilen.

Durch die Inanspruchnahme der Schutzbriefversicherung wird der Schadensfreiheitsrabatt in der Kraftfahrtversicherung nicht berührt (vgl. Eichenauer/Köster/Lüpertz/Schmalohr, Spezielle Versicherungslehre, Bd. 2, 1999, S. 286).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 3/2015, S. 137 - 139

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