1. Bestimmt eine Schutzbriefversicherung, dass eine Haftung des VR nur nach Maßgabe der §§ 426, 437 Abs. 1 HGB in Betracht kommt, haftet der VR wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB. Die Haftung ist eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert.

2. Begibt sich der Fahrer eines Rolls Royce Silver Shadow, der sich auf dem Plateau eines Abschleppfahrzeugs befindet, nach Ankunft in der Werkstatt in sein Fahrzeug und löst ohne auf die Anweisung des Fahrzeugführers des Abschleppfahrzeugs zu warten, die Handbremse, indem er den Wahlhebel des Automatikgetriebes von der Stellung "Parken" auf "Neutral" stellt, bevor das Plateau vollständig abgesenkt war und zieht er beim Bemerken dieses Vorgangs die Handbremse nicht wieder sofort an, liegt ein Mitverschulden vor, das mit 25 % in Ansatz zu bringen ist.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.11.2014 – 3 U 706/14

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