Die Bekl. hatte als Bauträgerin für die beiden Kl. ein Einfamilienhaus errichtet. Die Kl. haben vor dem 1.7.2004 hinsichtlich eines Gegenstandswertes von 133.821,81 EUR zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Den von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag haben die Kl. sodann nach dem 1.7.2004 gegen die Bekl. in einem Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem die Bekl. gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren an das LG Dortmund abgegeben. Aufgrund der nach mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidung, in der den Kl. 27 % und der Bekl. 73 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, haben die Kl. die Ausgleichung ihrer Kosten beantragt. Dabei haben sie die Anwaltskosten für das selbstständige Beweisverfahren nach der BRAGO abgerechnet, die Kosten im nachfolgenden Mahn- und in dem Streitverfahren hingegen jeweils nach dem RVG. Die gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallene 10/10 Prozessgebühr haben sie auf die 1,0 Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens hat die Rechtspflegerin des LG Dortmund entsprechend dem Antrag der Kl. hingegen nicht vorgenommen. Der Kostenfestsetzungsantrag der Kl. hatte – hinsichtlich ihrer Anwaltskosten – im Einzelnen folgenden Inhalt:
I. Selbstständiges Beweisverfahren:
1. 13/10 Prozessgebühr, §§ 6 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Wert: 133.821,81 EUR) |
1.960,40 EUR |
2. Postentgeltpauschale, § 26 S. 2 BRAGO |
20,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, § 25 BRAGO |
376,28 EUR |
Summe: |
2.356,68 EUR |
II. Mahnverfahren:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 1008, 3305 VV RVG (Wert: 133.821,81 EUR) |
1.960,40 EUR |
Hierauf entsprechend Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen: 13/10 Prozessgebühr aus I.1. |
-1.960,40 EUR |
Rest |
0,00 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
3,80 EUR |
Summe: |
23,80 EUR |
III. Hauptsacherechtsstreit:
1. 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 1008, 3100 VV RVG (Wert: 133.821,81 EUR) |
2.412,80 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 133.821,81 EUR) |
1.809,60 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
806,06 EUR |
Summe: |
5.048,46 EUR. |
Insgesamt haben die Kl. Anwaltskosten in Höhe von 7.428,94 EUR zur Festsetzung angemeldet.
Die gegen die unterbliebene Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf diejenige des Hauptsacheverfahrens gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.