BGB § 249
Leitsatz
1. Nutzungsausfall ist auch für ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu erstatten, wenn dieses nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel eingesetzt wird, mit dessen Hilfe Orte erreicht werden, an denen ein Gewinn zu erwirtschaften ist.
2. Die teilweise Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau beseitigt diesen Anspruch nicht.
3. Ein in der Ausfallzeit gelegentlich eingesetzter Firmen-Lkw stellt kein Zweitfahrzeug dar, da es mit dem Unfallwagen (hier BMW X 1X Drive) nicht annähernd vergleichbar ist und ein Einsatz des Firmen-Lkw nicht zumutbar war.
(Leitsätze des Einsenders)
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.6.2014 – 1 U 157/13
Sachverhalt
Der klagende Inhaber einer Dachdeckerfirma hat die in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls haftende Bekl. auf restlichen Schadensersatz in Anspruch genommen. Bei dem Unfall wurde ein im Jahre 2011 auf die Firma des Kl. zugelassener BMW X 1 beschädigt. Der Sachverständige schätzte in seinem im Jahre 2012 eingeholten Gutachten die Kosten einer Reparatur auf 11.484,56 EUR brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 38.700 EUR und die merkantile Wertminderung auf 1.750 EUR. Die voraussichtliche Reparaturdauer gab er mit sieben bis acht Werktagen an. Der Kl. verkaufte den Unfallwagen am 30.8.2012. Am 15.11.2012 ließ er ein Ersatzfahrzeug zu. Der Kl. hat für die Zeit vom 10.8.2012 bis zum 15.11.2012 eine Nutzungsausfallentschädigung von 6.305 EUR (97 Tage x 65 EUR), hilfsweise unter Berücksichtigung von von der Bekl. übernommenen Kosten für einen in der Zeit vom 21.10.2012 bis zum 4.11.2012 genommenen Mietwagen 5.980 EUR nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfallwagen sei gewerblich genutzt worden, so dass deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung ausscheide. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen:
" … Entgegen der Ansicht der Erstrichterin hat der Kl. auch einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens. Dieser beträgt indes nicht 6.305 EUR sondern nur 1.365 EUR. Die weitergehende Berufung hat deshalb keinen Erfolg."
1. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch eines Kfz infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB sein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212; VersR 2008, 1086). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung allerdings dann aus, wenn das Kfz unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 – VI ZR 366/13, juris). Ob bei sonstigen gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung in Betracht kommt oder ob – wie die Erstrichterin angenommen hat – sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rspr. der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 4.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369 = juris m.w.N.). Wird das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt, wird zum Teil eine Nutzungsausfallentschädigung (allein) für den entgangenen privaten Anteil der Nutzung für möglich gehalten (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 26.7.2012 – 55 C 10/12, juris m.w.N.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kapitel Rn 102 m.w.N.).
In der obergerichtlichen Rspr. wird jedoch zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren (vgl. z.B. OLG Naumburg NJW 2008, 2511; OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687; OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2011, 450; siehe auch: Fielenbach, NZV 2013, 265). Eine Entscheidung des BGH hierzu steht – soweit ersichtlich – noch aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 – VI ZR 366/13, juris, Rn 4). Allerdings hat er in seinem Urt. v. 4.12.2007 (VI ZR 241/06, a.a.O.) in einer nicht tragenden Erwägung ausgeführt, er “neige‘ der Auffassung zu, dass die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausschließe.
2. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kl. den Unfallwagen gewerblich nutzte und ohne den Unfall weiterhin gewerblich genutzt hätte. Der Kl. setzte den Unfallwagen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung sondern als Verkehrsmittel ein, mit dessen Hilfe er die Orte erreichte, an denen er einen Gewinn erwirtschaften wollte. Bei dieser Sachlage ist ein Gewinnrückgang wegen des unfallbedingten Ausfalls des Verkehrsmittels “Fir...