" … II. Das Rechtsmittel … ist statthaft und auch sonst zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV zu Recht erhoben worden ist."
1. Mit dem 2. KostRMoG wurde Nr. 9003 GKG KV dahingehend ergänzt, dass die Aktenversendungspauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung erhoben wird. Die Ergänzung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück, die damit begründet wurde, hierdurch solle “klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist" (BT-Drucks 17/13537, S. 191, 268). Zur Vorgängerfassung der Vorschrift, nach deren Wortlaut die Pauschale zu erheben war “für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung" war vielfach vertreten worden, es sollten durch die Pauschale nicht nur Transport- und Verpackungskosten, sondern auch Aufwendungen für das Heraussuchen von Akten, Anlage und Auflösung eines Retents, Abfassung von Begleitschreiben, Rücklaufkontrolle u.Ä.m. abgegolten werden, so dass teilweise auch bei bloßer Einlegung der Akte in das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts im selben Justizgebäude die Pauschale verlangt wurde (vgl. NK-GK/Volpert, Nr. 9003 KV GKG Rn 23 m.w.N. in Fn.)
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind “Auslagen an Transport- und Verpackungskosten’ im Sinne der Vorschrift im vorliegenden Falle angefallen.
a) Das scheitert zunächst nicht daran, dass die Akte nicht an die Kanzleiadresse des Verteidigers versandt wurde, sondern von der StA Saarbrücken an das AG St. Ingbert gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt wurde. Insoweit besteht mittlerweile Einigkeit in Literatur und Rspr., dass die Verbringung der Akte zu einer von der Versendungsstelle ortsverschiedenen Justizbehörde und Einlegung in ein dortiges Gerichtsfach grds. geeignet ist, die Aktentransportpauschale auszulösen (vgl. NK-GK/Volpert, Nr. 9003 GKG KV Rn 16 m.w.N. in Fn 32).
b) Der Erhebung der Pauschale steht auch nicht entgegen, dass für den Transport möglicherweise keine “baren Auslagen’ in dem Sinne aufgewendet wurden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vergütung der den Transport durchführenden S. Service GmbH bargeldlos erfolgt sein dürfte; denn mit dieser Formulierung kann nach Einschätzung des Senats der Rechtsausschuss schwerlich gemeint haben, nur Bargeldzahlungen lösten die Pauschale aus, die auch in der Justiz zunehmend zugunsten anderer Zahlungssysteme an Bedeutung verloren haben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.8.2015 – III-4 Ws 160/15, StRR 2015, 363). Vielmehr sollte die Formulierung offenbar zum Ausdruck bringen, dass reine justizinterne Verwaltungsaufwendungen im vorbeschriebenen Sinne außer Betracht bleiben sollen.
c) Auslagen nicht nur justizinterner Art sind vorliegend angefallen. Denn der externe Kurierdienst der S. Service GmbH wird von der Justizverwaltung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung für u.a. Aktentransporte der vorliegenden Art mittels einer Pauschale vergütet.
Nach Auffassung des Senats ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Kosten für den einzelnen verfahrensgegenständlichen Aktentransport konkret und isoliert ermittelbar sind, was – insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten – schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil die S. Service GmbH für die Pauschalvergütung nicht nur Akten – naturgemäß unterschiedlichen Umfangs –, sondern auch Büromaterialien, Gegenstände des dienstlichen Gebrauchs, Druckerzeugnisse und Ausstattungsgegenstände zu im Einzelnen näher bestimmten Dienststellen der Justiz befördert und es deshalb zur Bezifferung der auf einen einzelnen Beförderungsgegenstand entfallenden Transportkosten neben der detaillierten Erfassung des jeweiligen Beförderungsumfangs der Implementierung eines wie auch immer gearteten “Schlüssels’ bedürfte, der es erlaubte, die angefallenen Gesamtkosten durch Division unter Berücksichtigung ggf. unterschiedlicher Wertigkeiten auf die Einzelgegenstände herunterzubrechen.
Gerade dieser Gedankengang zeigt nach Auffassung des Senats aber, dass die in den vom Beschwerdeführer für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Koblenz (AnwBl. 2014, 657) und des OLG Köln (RVGreport 2015, 197 = AGS 2014, 513) jeweils vertretene Auffassung, die Pauschale dürfe nur für “gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung’ erhoben werden, mit Sinn und Zweck einer Pauschale, der gerade darin besteht, die entstehenden Aufwendungen nicht konkret und einzelfallbezogen beziffern zu müssen, schwerlich in Einklang zu bringen ist. Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob die Bezahlung des justizexternen Dienstleisters dergestalt erfolgt, dass dieser jedes einzelne Paket gesondert in Rechnung stellt (so in den den Entscheidungen des OLG Köln RVGreport 2015, 355 = zfs 2015, 528 m. Anm. Hansens und des OLG Bamberg RVGreport 2015, 235 = AGS 2015, 278 zugrundeliegenden Fällen),...