GKG KV Nr. 9003
Leitsatz
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV fällt auch dann an, wenn der Aktentransport durch einen privaten externen Dienstleister erfolgt, der für den Transport von Akten und anderen Gegenständen eine pauschale Vergütung erhält, und deshalb konkret stückbezogene Transportkosten nicht oder nur mit großem Aufwand bezifferbar sind.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 164/15
Sachverhalt
In dem bei der StA Saarbrücken gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer meldete sich der Verteidiger für den Beschuldigten, legte Beschwerde gegen eine ergangene Durchsuchungsanordnung ein und beantragte zugleich Akteneinsicht. Diese wurde mit Verfügung der StA Saarbrücken gewährt. Die Akte wurde durch einen Kurierfahrer der für Beförderungsleistungen dieser Art mit einem vertraglich vereinbarten Pauschalbetrag durch die Justizverwaltung vergüteten S. Service GmbH im Rahmen eines Sammeltransportes von der StA Saarbrücken zum AG St. Ingbert verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt. Die StA setzte mit Verfügung v. 15.12.2014 gegen den Verteidiger eine Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 GKG KV i.H.v. 12 EUR an. Gegen diesen Kostenansatz erhob der Verteidiger Erinnerung, die das AG Saarbrücken zurückwies. Das LG Saarbrücken verwarf die – zugelassene – Beschwerde. Mit seiner dagegen eingelegten – ebenfalls zugelassenen – weiteren Beschwerde machte der Verteidiger geltend, die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV dürfe nur erhoben werden, wenn für den Transport der Akte konkret bezifferbare Kosten entstünden, was bei der Beförderung durch einen pauschal vergüteten Kurierdienst nicht der Fall sei.
2 Aus den Gründen:
" … II. Das Rechtsmittel … ist statthaft und auch sonst zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV zu Recht erhoben worden ist."
1. Mit dem 2. KostRMoG wurde Nr. 9003 GKG KV dahingehend ergänzt, dass die Aktenversendungspauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung erhoben wird. Die Ergänzung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück, die damit begründet wurde, hierdurch solle “klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist" (BT-Drucks 17/13537, S. 191, 268). Zur Vorgängerfassung der Vorschrift, nach deren Wortlaut die Pauschale zu erheben war “für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung" war vielfach vertreten worden, es sollten durch die Pauschale nicht nur Transport- und Verpackungskosten, sondern auch Aufwendungen für das Heraussuchen von Akten, Anlage und Auflösung eines Retents, Abfassung von Begleitschreiben, Rücklaufkontrolle u.Ä.m. abgegolten werden, so dass teilweise auch bei bloßer Einlegung der Akte in das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts im selben Justizgebäude die Pauschale verlangt wurde (vgl. NK-GK/Volpert, Nr. 9003 KV GKG Rn 23 m.w.N. in Fn.)
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind “Auslagen an Transport- und Verpackungskosten’ im Sinne der Vorschrift im vorliegenden Falle angefallen.
a) Das scheitert zunächst nicht daran, dass die Akte nicht an die Kanzleiadresse des Verteidigers versandt wurde, sondern von der StA Saarbrücken an das AG St. Ingbert gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt wurde. Insoweit besteht mittlerweile Einigkeit in Literatur und Rspr., dass die Verbringung der Akte zu einer von der Versendungsstelle ortsverschiedenen Justizbehörde und Einlegung in ein dortiges Gerichtsfach grds. geeignet ist, die Aktentransportpauschale auszulösen (vgl. NK-GK/Volpert, Nr. 9003 GKG KV Rn 16 m.w.N. in Fn 32).
b) Der Erhebung der Pauschale steht auch nicht entgegen, dass für den Transport möglicherweise keine “baren Auslagen’ in dem Sinne aufgewendet wurden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vergütung der den Transport durchführenden S. Service GmbH bargeldlos erfolgt sein dürfte; denn mit dieser Formulierung kann nach Einschätzung des Senats der Rechtsausschuss schwerlich gemeint haben, nur Bargeldzahlungen lösten die Pauschale aus, die auch in der Justiz zunehmend zugunsten anderer Zahlungssysteme an Bedeutung verloren haben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.8.2015 – III-4 Ws 160/15, StRR 2015, 363). Vielmehr sollte die Formulierung offenbar zum Ausdruck bringen, dass reine justizinterne Verwaltungsaufwendungen im vorbeschriebenen Sinne außer Betracht bleiben sollen.
c) Auslagen nicht nur justizinterner Art sind vorliegend angefallen. Denn der externe Kurierdienst der S. Service GmbH wird von der Justizverwaltung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung für u.a. Aktentransporte der vorliegenden Art mittels einer Pauschale vergütet.
Nach Auffassung des Senats ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Kosten für den einzelnen verfahrensgegenständlichen Aktentransport konkret und isoliert ermittelbar sind, was ...